Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/35: Artikel 404 OR. Anpassung an die Erfordernisse des 21. Jahrhunderts · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
welche die weitere Vertragserfüllung unzumutbar machen, vorzeitig beendigt werden können.72 Da der Auftrag nicht zwangsläufig ein Dauerschuldverhältnis ist, wird im Vorentwurf angesichts dieser Grundsätze auf eine spezielle Regelung für Daueraufträge verzichtet.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Wegbedingung oder Einschränkung des jederzeitigen Widerrufs- oder Kündigungsrechts auch unter dem Vorbehalt des zwingenden Rechts in anderen Rechtsgebieten steht (vgl. beispielsweise die Amtsdauer der Revisionsstelle und der jederzeitige Rücktritt vom Revisionsverhältnis, Art. 730a OR).
Ausserdem wird der Klarheit halber an der bisherigen Formulierung des «Widerrufs» oder der «Kündigung» festgehalten (vgl. Anmerkung in Fussnote 7).
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine besonderen Auswirkungen auf den Bund.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage hat positive Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Sie erlaubt den Vertragsparteien von Aufträgen (und Innominatverträgen mit auftragsrechtlichen Elementen), den im schweizerischen Recht geltenden Grundsatz, dass einmal abgeschlossene Verträge zu halten sind (pacta sunt servanda), durch entsprechende Parteivereinbarung erheblich zu stärken. Eine möglicherweise grundlose jederzeitige Kündigung muss nicht mehr zwingend hingenommen werden. Damit können die Parteien die im Hinblick auf die Vertragserfüllung vorzunehmenden Dispositionen schützen. Davon profitieren insbesondere die Anbieter und Nachfrager von spezialisierten Dienstleistungen. Die davon betroffenen Vertragsverhältnisse spielen in der modernen Wirtschaft eine grosse Rolle. Zu denken ist beispielsweise an die IT-Branche oder auch an Outsourcing-Dienstleistungen. Akteuren in diesen Branchen wird damit erlaubt, ihre Rechtsgeschäfte auf ein solides Fundament zu stellen. Die Attraktivität der Schweiz als Wirtschaftsstandort wird damit aufgewertet. Gleichzeitig werden mit dieser Vorlage kleine und mittlere Unternehmen davor geschützt, eine in AGB eines stärkeren Vertragspartners enthaltene Wegbedingung des jederzeitigen Beendigungsrechts ohne weitere Verhandlungen akzeptieren zu müssen. Dies ist insbesondere deswegen von Bedeutung, weil das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb nur Konsumentinnen und Konsumenten, nicht aber Unternehmen, vor missbräuchlichen AGB schützt (vgl. Art. 8 UWG). Kleine und mittlere Unternehmen können sich unter Umständen aber gegenüber Grossanbietern in einer
72 BGE 128 III 429 f.; 122 III 265 ff.; 92 II 300 f.