Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 25 Seiten
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pharma [20] regt an auch die Begriff "Kandidatenliste" und "gefährlicher Stoff" sowie "nicht gefährliche Zubereitungen" zu definieren.
pompiers [22] schlägt vor in der Definition der Expositionsszenarien auch die Risikosituationen zu beschreiben.
Artikel 3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
pharma [20] schlägt vor auf Verweise möglichst zu verzichten und wo Verweise notwendig sind, die verwendeten Begriffe zu definieren.
2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1. Kapitel: Selbstkontrolle
1. Abschnitt: Grundsatz
Artikel 5
LU, NW, OW, TG und chemsuisse [17] regen an, dem einzigen Artikel in diesem Abschnitt den Titel „Grundsätze der Selbstkontrolle“ wegen seiner zentralen Bedeutung zuzuordnen.
AG, GR, LU, NW, OW, TG und chemsuisse [17] schlagen vor einen neuen Absatz 6 einzufügen:
"Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten der Anforderungen an Personen, die eine Selbstkontrolle nach den Absätzen 1-4 durchführen müssen. Bei seiner Regelung berücksichtigt es die berufliche Aus- und Weiterbildung dieser Personen und die Schutzziele."
Für die im Rahmen der Selbstkontrolle durchzuführende Beurteilung, ob Stoffe und Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können, für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Chemikalien sowie für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern und nötigenfalls für die Erstellung von Stoffsicherheitsberichten und Expositionsszenarien verlange die schweizerische Chemikaliengesetzgebung keinerlei fachliche Qualifikation.
Diese Aufgaben seien äusserst anspruchsvoll und verlangen mit der Einführung des GHS noch deutlich mehr Fachwissen als bisher. Im Rahmen der vorliegenden Revision solle deshalb die Voraussetzung für die Schliessung dieser Lücke geschaffen werden. chemsuisse [17] schlägt vor, dem zuständigen Departement die Befugnis einzuräumen, auf dem Verordnungsweg Bestimmungen zu erlassen, die die Anforderungen an die fachlichen Kenntnisse von Personen regeln, die für die Selbstkontrolle nach Art. 5 ChemG und 26 USG verantwortlich sind.
VD regt an einen Absatz hinzuzufügen, der die Ausbildung und Qualifikation der Personen, die Sicherheitsdatenblätter erstellen, regelt (vgl. ähnliche Kommentare zu Art. 20). VD stellt fest, dass dies ohne eine vergleichbare Regelung in der EU eine Inländerdiskriminierung erzeugen kann.
GE beantragt, dass die Hersteller im Rahmen der Selbstkontrolle die Alterung insbesondere von Baumaterialien sowie den gesamten Lebenszyklus evaluieren müssen.
APDP.ch [04] vermisst das Vertrauen der Behörden in die Firmen. Es werde versucht jedes Detail zu regeln; schlussendlich seien aber die Firmen den Kunden gegenüber verantwortlich und tragen das Risiko.
FRC [13] beantragt die Methoden zu präzisieren nach denen die Firmen die Selbstkontrolle durchführen.
Greenpeace [14] verlangt die ersatzlose Streichung von Absatz 3, da diese Bestimmungen bereits in Absatz 2 enthalten seien.
10/25 Anhörungsbericht ChemV 6. März 2015