Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 25 Seiten

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werden aufgehoben. Es bleiben somit die bisherigen Anhänge 3, 5, 6, 7, und ein neuer Anhang kommt hinzu (Anhang 2). Die Anhänge wurden in der Reihenfolge der Bestimmungen, auf die sie sich beziehen, neu nummeriert.

Diese Totalrevision bedeutet auch, dass alle Erlasse, die auf die ChemV verweisen, entsprechend angepasst werden müssen. Aus Zeitgründen war es aber nicht möglich, diese aufwändige Arbeit für die Anhörung vorzubereiten. Die durch die Totalrevision bedingten Änderungen anderer Erlasse (Anpassung der Verweise) werden deshalb erst nach der Anhörung vorgenommen.

Änderungen in Zusammenhang mit dem GHS

Die Einführung des GHS in der Schweiz erfolgt aufgrund derselben Anforderungen wie in der Europäischen Union: Das äussert sich in der ChemV durch zahlreiche Verweise auf den Inhalt der EU-CLP-Verordnung. Die Behörden sind sich bewusst, dass dieses Verfahren das Lesen der Verordnung verkompliziert, aber es ist der einzige Weg sicherzustellen, dass die äusserst technischen Anforderungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen identisch übernommen werden.

Die vorliegende Revision ermöglicht die Aufhebung der Kriterien zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Zubereitungen nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie die Aufnahme der geltenden Bestimmungen der EU-CLP-Verordnung. Diese neuen Anforderungen treten am 1. Juni 2015 in Kraft, also zum selben Zeitpunkt wie im europäischen Binnenmarkt (EWR).

Ausserdem wurde der Inhalt des Sicherheitsdatenblatts der vollständigen Einführung des GHS angepasst, was in der EU durch eine Revision von Anhang II der EU-REACH-Verordnung geschieht. Mit der Revision der ChemV wird auch die Übernahme des angepassten Inhalts des Sicherheitsdatenblatts gewährleistet.

Anmeldung neuer Stoffe

Der Revisionsentwurf enthält einige Anpassungen beim Verfahren zur Anmeldung neuer Stoffe. Zur Verbesserung der Effizienz wird präzisiert, dass die Risikobewertung gemäss Chemikaliengesetz (ChemG, SR 813.1) bei der Beurteilung der Anmeldeunterlagen erfolgen kann.

Vereinfachung der unabhängigen Nachführung von technischen Bestimmungen

Um künftige Anpassungen der technischen Bestimmungen an die rasche Entwicklung der europäischen Gesetzgebung zu erleichtern, schlägt der Revisionsentwurf vor, die Aktualisierungen folgender Regeln auf die Amtsebene zu delegieren:

 Technische Regeln zur Einstufung und Kennzeichnung sowie harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung

 Technische Regeln zum Sicherheitsdatenblatt

 Testmethoden

 Technische Unterlagen für neue Stoffe

Klärung der Akteure bei der Abgabe von Chemikalien

Die Totalrevision wird auch dazu genutzt, um die Verwendung verschiedener Begriffe zu klären und eine Lösung zu finden, die in allen drei Amtssprachen klar und transparent ist. Wo bisher in der französischen Version der Begriff "utilisateur" verwendet wurde, stand im Deutschen die "Abnehmerin", die "Bezügerin" oder die "Verwenderin" und im Italienischen "destinatario", "acquirente" oder " utilizzatore ".

Durch die Definition und konsequente Verwendung von drei Begriffen, die Personen bezeichnen, die Chemikalien beziehen, wird Klarheit geschaffen: „Händlerin“, „berufliche Verwenderin“, „private Verwenderin“. Durch diese terminologischen Änderungen sollten sich materiell keine Änderungen ergeben.

3/25 Anhörungsbericht ChemV 6. März 2015