Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

Artikel 63 Ausschluss der Selbstbedienung

AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, TG, TI, ZH, Greenpeace [14], chemsuisse [17], pharma [20] und VKCS [27] lehnen eine Ausnahme vom Ausschluss der Selbstbedienung für Chemikalien der Gruppe 2 in Fällen, in denen die Informationspflicht nach Artikel 65 Abs. 2 wahrgenommen wird, ab und verlangen explizit oder implizit eine Streichung des neu eingeführten Bst. b in Abs. 2.

Der Antrag wird damit begründet, dass der Hauptzweck des Ausschlusses der Selbstbedienung die Sicherstellung einer kompetenten Beratung bei der Abgabe sei, weshalb bisher die zwei Bestimmungen immer als enge Verknüpfung betrachtet wurden. Die Spaltung dieser engen Verknüpfung führe in der vorgeschlagenen Form dazu, dass die Beschränkung der Selbstbedienung obsolet werde.

Die Erfahrungen aus dem Vollzug zeigen, dass die Selbstbedienungsbeschränkung gut eingehalten werde und verhältnismässig wenig Probleme verursacht. Hingegen werde die Informationspflicht nur sehr mangelhaft umgesetzt.

BE und Chemsuisse [17] halten es für nicht realistisch, dass die vorgeschriebene Information über erforderliche Schutzmassnahmen und zur Entsorgung während des normalen Bezahlvorgangs und durch das Kassenpersonal sichergestellt werden kann.

Von der Ausnahme würden voraussichtlich insbesondere Grossverteiler aktiv Gebrauch machen hauptsächlich für ätzende Reinigungsmittel sowie für Produkte, die bei unsachgemässer Verwendung Chlorgas entwickeln.,. Erleichterungen beim Handel solcher Produkte seien jedoch im Hinblick auf die hohen und steigenden Unfallzahlen in diesem Bereich nicht anzustreben.

Die Platzierung von Chemikalien der Gruppe 2 in Verkaufsregalen stehe schliesslich im Widerspruch zu Artikel 62 Abs. 2, wonach diese Produkte für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren sind.

Gemäss ASA [05] und VSF [34] widerspreche der Ausschluss von der Selbstbedienung für mit H372 (Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition) gekennzeichnete Produkte dem geltenden europäischen Recht. Davon betroffen werden durch die Umklassierung von Styrol (H372 ab 1.1.2016) künftig Produkte sein, welche derzeit im do-it-yourself Bereich in Selbstbedienung angeboten werden.

IG DHS [16] und Coop [32] fordern die Streichung des Artikels 63 mit Hinblick auf das EU-Recht. Mit Artikel 65 Absatz 2 sei weiterhin sichergestellt, dass die KonsumentInnen über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die sachgerechte Entsorgung informiert werden müssen.

Artikel 64 Abgabebeschränkungen

pharma [20] verlangt Absatz 3 so umzuformulieren, dass keine Prüfpflicht bzgl. der "Urteilsfähigkeit" für die Abgabestelle besteht.

Artikel 65 Besondere Pflichten bei der Abgabe

BL schlägt vor, die Abgabevorschriften für den Versandhandel (z.B. Internet) von Chemikalien der Gruppe 2 auf Verordnungsebene (z.B. durch einen neuen Abs. 2bis) zu konkretisieren. Dies sei notwendig, da eine Wahrnehmung der Abgabevorschriften beim Versandhandel nur beschränkt möglich sei.

Artikel 66 Sachkenntnis bei der Abgabe

LU, NW, OW, TI und chemsuisse [17] regen eine Überarbeitung und Ergänzung der Formulierung in Abs. 1 Bst. a. an:

"Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 an berufliche Verwenderinnen, welche diese nicht weiter in Verkehr bringen, abgibt.", da so ein unter dem 1. Titel definierter Begriff verwendet werde.

BE beantragt Abs. 1 wie folgt zu formulieren, um sicherzustellen, dass nicht nur das Verkaufspersonal sondern auch Personen, die beraten, über Sachkenntnis verfügen:

15/25 Anhörungsbericht ChemV 6. März 2015