Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 25 Seiten

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2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen und Zubereitungen

Artikel 6 Einstufung von Stoffen

AI, AR, BL, BS, LU, NW, OW, TG, VD, ZG und chemsuisse [17] beantragen den Begriff „offizielle Einstufung“ in Absatz 2 und 4 durch „harmonisierte Einstufung“ zu ersetzen.

Sie argumentieren, dass in der neuen europäischen CLP-Verordnung im Anhang VI eine Liste der „harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen“ geführt werde. Ihre Bedeutung und Verbindlichkeit habe sich im Gegensatz zur bisherigen „offiziellen Einstufung“ etwas verändert, sodass die dort aufgeführten Einstufungen nicht abschliessend sind und in jedem Fall durch die Herstellerin mit weiteren zutreffenden gefährlichen Eigenschaften zu ergänzen sind.

3. Abschnitt: Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen

Artikel 8 - 11

pharma [20] regt an statt der Verweise auf EU-Recht die Anforderungen in die Verordnung selbst aufzunehmen.

Artikel 8 Verpackung

BL wünscht bei den Anforderungen an die Verpackung eine Konkretisierung der Bestimmungen über die "Irreführung des Verbrauchers".

Artikel 10 Kennzeichnung

BL verlangt die Anforderungen an die Abmessung von Kennzeichnungen für Verpackungen mit Fassungsvermögen bis 3 Liter gemäss Anhang 1 der EU-CLP-Verordnung an geeigneter Stelle zu konkretisieren. Die Angabe "wenn möglich" erschwere die Durchsetzung angemessener Formate.

FRC [13] beantragt, dass das BAG einen Leitfaden erstellt der die Qualität der Kennzeichnungselemente garantiert, indem er eine Mindestgrösse für die Schrift, den Kontrast mit dem Hintergrund und die Grösse des Kennzeichnungsschildes definiert.

Artikel 12 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften

Greenpeace [14] stellt den Antrag Absatz 1 Buchstabe b zu streichen, da es keine Mengenschwelle gebe, unter der gefährliche Chemikalien keine Gefahr darstellen.

pharma [20] wünscht, dass die bisher erteilten Ausnahmen weiterhin in gleichem Umfang Gültigkeit haben.

Artikel 14 und 15

pompiers [22] stellt fest, dass bei Einsätzen die Kenntnis der Identität der Chemikalie notwendig sei. Dem solle Rechnung getragen werden.

Artikel 15 Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

VD stellt fest, dass der Begriff CAS (Chemical Abstract Services) nicht definiert ist.

4. Abschnitt: Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Zubereitungen

Artikel 16 Pflicht zur Erstellung eines Expositionsszenarios

11/25 Anhörungsbericht ChemV 6. März 2015