Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 25 Seiten

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" Über Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:

a. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 an beruflicher Verwenderinnen abgibt oder diese über die Anwendung der Stoffe und Zubereitungen berät;

b. Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 an private Verwenderinnen abgibt oder diese über die Anwendung der Stoffe und Zubereitungen berät.

TG regt an Abs. 1 so zu ergänzen, dass in Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht nach Art. 8 ChemG die Weitergabe der erforderlichen Informationen über die nötigen Schutzmassnahmen und die vorschriftsmässige Entsorgung entlang der ganzen Lieferkette sichergestellt ist.

TI beantragt die Anpassung und Harmonisierung der Terminologie in der italienischen Version (ChemV und Sachkenntnisverordnung) in "competenze tecniche".

LU, NW, OW, TI, chemsuisse [17] schlagen eine Anpassung der Formulierung im Abs. 2 vor, da die Kann-Formulierung hier nicht angebracht sei: "Das EDI kann regeln regelt:" Laut chemsuisse habe das EDI die Anforderungen an die Sachkenntnis genauer zu regeln, da die Vorgaben in der ChemV nicht in ausreichendem Detaillierungsgrad aufgeführt werden können.

FR, GR, LU, NW, OW, TG, TI, ZH, chemsuisse [17] und VKCS [27] schlagen vor Abs. 3 um Art. 10 ChemRRV (Weiterbildungsverpflichtung für Inhaber von Fachbewilligungen) zu ergänzen: Artikel 10 und 11 der Chemikalien-Risikoreduktion-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) gilt gelten sinngemäss. Die Notwendigkeit zur Weiterbildung ergebe sich konkrete aus dem Systemwechsel bei der Kennzeichnung (GHS), wegen regelmässiger Neueinstufungen von Stoffen und auch im Hinblick auf die dynamische Entwicklung bei den stoffspezifischen Beschränkungen und Verboten.

pharma [20] verweist auf seinen Kommentar zu Artikel 63.

SKW [23] und ScInd [24] plädieren für eine pragmatische Handhabung von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b.

Artikel 69 Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung die-

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AG, BE, BL, FR, GE, GR, VD, JU, LU, NE, NW, OW, SO, TG, TI, ZG, ZH, Greenpeace [14], chemsuisse [17] und VKCS [27] beantragen im Abs. 1 die Sachkenntnispflicht für die Abgabe von Pfeffersprays an private Verwenderinnen durch Verweis auf Art. 66 beizubehalten.

Dies wird damit begründet, dass Pfeffersprays offensichtlich kritische Produkte mit umstrittenem Gesamtnutzen seien, bei denen deshalb kein Anlass bestehe, ihre Abgabe weiter zu fördern. Da die Chemikaliengesetzgebung kein vergleichbar geeignetes Instrument anbiete, um sicher zu stellen, dass Abwehrsprays nur durch entsprechend zuverlässige Händler abgegeben werden, betrachten die Antragsteller das Erfordernis der Sachkenntnis als hinreichend geeignetes „Selektionskriterium“.

Mit der Schaffung spezifischer Sachkenntniskurse, deren Anforderungen an das Zielpublikum bzw. die betroffenen Produkte angepasst sind, könnte sichergestellt werden, dass den betroffenen oft branchenfremden Händlern die relevanten Abgabebestimmungen vermittelt werden.

Darüber hinaus weisen BE, BL, TG, chemsuisse [17] und VKCS [27] darauf hin, dass Abwehrsprays zweckmässigerweise nicht in der ChemV sondern in der Waffengesetzgebung zu regeln sind, da sie bestimmungsgemäss gegen Menschen eingesetzt werden.

3. Kapitel: Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen

Artikel 70 Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe

Greenpeace [14] setzt sich für folgende Formulierung von Absatz 2 ein: "Stoffe der Kandidatenliste, die in Anhang XIV der EU-REACH-Verordnung aufgelistet sind, werden in Anhang 1.17 ChemRRV aufgenommen."

16/25 Anhörungsbericht ChemV 6. März 2015