Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 25 Seiten

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H+ [15] begrüsst die Anpassung an internationale Standards und die damit einhergehende Revision der ChemV, da damit die Verordnung besser leserlich und verständlicher werde.

Swissmem [08] begrüsst die Totalrevision aus der Sicht der MEM-Branche in der Rolle der "beruflichen Verwenderin" von Chemikalien.

APDP.ch [04] und FSKB [11] bitten darum, vor der Inkraftsetzung der ChemV über die aus dem Anhörungsverfahren resultierenden Verordnungsanpassungen informiert zu werden.

KF [18] begrüsst den Sicherheitsgewinn durch die Verordnungsänderung, der jedoch auch höhere Preise zu Folge habe. Gleichzeitig regt KF [18] an die Verbände frühzeitig in Revisionsvorhaben einzubeziehen.

pharma [20] verweist auch auf die von ihr zur 4. Revision eingereichten Kommentare.

3.2 Generelle Bemerkungen

AG, AI, AR, BS, FR, GR, LU, NW, OW, SZ, UR, ZG, chemsuisse [17] und VKCS [27] begrüssen die Absicht, die umfassende Anpassung der ChemV als Totalrevision durchzuführen. Obwohl danach zahlreiche Durchführungsverordnungen, Merkblätter und Vollzugshilfsmittel angepasst werden müssen, sei es zweckmässig, diese Gelegenheit zur Neustrukturierung der ChemV zu nutzen.

BL erachtet die formalen Änderungen im Sinne einer besseren Lesbarkeit als zweckmässig.

VD stellt fest, dass die Verweise auf europäisches Recht dazu führen, dass der Erlass für normale Bürger kaum noch brauchbar ist. Ausserdem hätten grosse Firmen Vorteile gegenüber kleineren.

GE begrüsst die Anpassung, hebt jedoch die steigende Komplexität des Chemikalienrechts hervor, die durch viele Verweise auf europäisches Recht keinen optimalen Vollzug erlaube. GE und OW betonen die Notwendigkeit alle Bundeserlasse, die auf die ChemV verweisen mit dem Inkrafttreten der Totalrevision ebenfalls anzupassen.

SBV [02] und FER [12] bemängelt die hohe Frequenz der Revisionen der ChemV und stellen fest, dass die damit verbundenen Anpassungen einen hohen administrativen Aufwand für die Firmen mit sich bringen. Der SBV [02] nennt die Anpassung und die Pflicht zur Übermittlung des Sicherheitsdatenblattes (SDB), die für die Handelsfirmen eine grosse Herausforderung darstellen. Alternativen, wie der Verweis (z.B. mittels QR-Codes) auf das online zur Verfügung gestellte SDB, seien zu prüfen. Damit stünde jeweils die aktuellste Version des SDB zur Verfügung. SDV [21] betont, dass die sehr detaillierten Vorschriften zur Herstellung und zum Weiterverkauf einen KMU-Betrieb mit hohen administrativen Auflagen belasten.

BL hält fest, dass sich die hohe Regelungsdichte im Chemikalienrecht zunehmend nachteilig auf KMU auswirke.

SKW [23] betont, dass jede Anforderung an Sachkenntnis des Anbieters die Kosten erhöht. Es sei gemäss SKW [23] fraglich, ob ein relevanter Mehrwert geschaffen werde.

APDP.ch [04] verlangt, dass alle Chemikalien die der ChemV unterliegen in der Schweiz automatisch zugelassen werden, wenn sie bereits in einem Land der EU geprüft und zugelassen sind. Dies einerseits, weil die Regelungen mit denen der EU harmonisiert seien und andererseits, weil eine erneute Prüfung durch Schweizer Behörden keinen Sinn mache. Dies gelte auch für Pflanzenschutzmittel und Biozide. Damit liessen sich massiv Kosten sparen.

APDP.ch [04] vermisst generell in der ganzen ChemV einen Hinweis auf Ausverkaufsfristen.

Swissmem [08] begrüsst die Anpassungen an einen zeitgemässen Stand (elektronische Unterlagen).

5/25 Anhörungsbericht ChemV 6. März 2015