Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 25 Seiten

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5. Abschnitt: Berechtigung zum Inverkehrbringen

Artikel 41 Inverkehrbringen von mitteilungspflichtigen Stoffen

Greenpeace [14] macht sich für eine Verlängerung der Frist auf 60 Tage wie bei Anmeldungen (Artikel

40) stark.

3. Titel: Pflichten der Herstellerin nach dem Inverkehrbringen

1. Kapitel: Berücksichtigung neuer Erkenntnisse für die Beurteilung, Einstufung und Kennzeich-

nung

Artikel 44 Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

VD und Greenpeace [14] wünschen eine Präzisierung des Ausdrucks in Buchstabe c "in wesentlichen grösseren Mengen als bisher". Für Greenpeace [14] soll ebenfalls der Begriff „Abweichungen“ in Buchstabe d quantifiziert werden.

3. Kapitel: Meldepflicht

Artikel 48 Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen

AG, AI, AR, LU, NW, OW, TG, TI, Greenpeace [14], chemsuisse [17] stellen den Antrag, Artikel 48 dahingehend anzupassen, dass die Herstellerin die in Artikel 19 genannten Stoffe und Zubereitungen spätestens mit der erstmaligen Abgabe an Dritte oder der erstmaligen beruflichen oder gewerblichen Verwendung der Anmeldestelle melden muss. Damit die Notfallauskunft von Anfang an sichergestellt sei, müssen Informationen daher spätestens mit dem Erscheinen eines Produktes auf dem Markt oder mit dessen Verwendung im Produkteregister gemeldet sein.

Für die Unternehmen ergebe sich daraus laut AG, Greenpeace [14], chemsuisse [17] kein Mehraufwand, da die erforderlichen Daten im Rahmen der Selbstkontrolle bereits vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens erarbeitet werden und spätestens dann in jedem Fall verfügbar seien.

Artikel 51 Form der Meldung und der erweiterten Meldung

LU, NW, OW, TG, chemsuisse [17] beantragen eine Erweiterung des Buchstaben a "auf elektronischer Vorlage, elektronisch in dem von der Anmeldestelle verlangten Format oder, in begründeten Fällen, auf elektronisch verarbeitbarer Papiervorlage". AI und AR unterstützen dies ohne eine Formulierung vorzuschlagen. ZG schlägt die Formulierung "oder auf elektronisch ausgefülltem Papierformular" vor.

Für Betriebe (in der Regel Kleinstunternehmen), die nur einzelne Produkte in Verkehr bringen, sei es unverhältnismässig, sich die Kenntnisse für eine elektronische Meldung aneignen zu müssen. Daher sei die Möglichkeit für die Meldung auf Papier im begründeten Ausnahmefall weiterhin vorzusehen.

Chemsuisse [17] weist ausserdem auf die Wichtigkeit einer elektronischen Schnittstelle für die Meldenden hin.

Artikel 54 Ausnahmen von der Meldepflicht

pharma [20] verlangt eine Erhöhung der Ausnahme in Buchstabe i auf 500 ml.

4. Titel: Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 55 Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin

AG, BL, BS, LU, NW, OW, TG, TI, ZG, chemsuisse [17] schlagen eine Erweiterung von Absatz 2 vor: "Die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt angegebenen Hinweise …" Der Vorschlag stützt sich auf die Möglichkeit nach Artikel 31 der CLP-Verordnung für gewisse Fälle, in denen die Gefahrenkennzeichnung nicht auf der Verpackung angebracht werden kann, Ausnahmen

13/25 Anhörungsbericht ChemV 6. März 2015