Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
vorzusehen. In diesen Fällen seien insbesondere Angaben zu berücksichtigen, die sich nicht auf der Verpackung befinden.
Artikel 57 Aufbewahrung
Mit der gleichen Begründung wie zu Art. 55 schlagen AG, LU, NW, OW, TG, TI und chemsuisse [17] eine Ergänzung von Abs. 1 vor: "... sind die auf der Verpackung, der Kennzeichnung und dem Sicherheitsdatenblatt …"
LU, NW, OW, TG und Chemsuisse [17] beantragen folgende Ergänzung von Abs. 6 Bst. c: "… den Anforderungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 3 sowie Abs. 2 erster Satz der EU-CLP-Verordnung entsprechen." Es solle klar werden, dass insbesondre die Neugier von Kindern nicht geweckt werden soll.
pharma [20] fordert die Anforderungen an die Verpackung nach Absatz 6 direkt in der Verordnung zu umschreiben.
Artikel 60 Werbung
FRC [13] beantragt die Aufzählung in Absatz 2 um Begriffe wie "95% natürlich" zu erweitern.
Nach Meinung von pharma [20] werde in den Absätzen 3 und 4 nicht klar, für welche Produkte die Bestimmungen gelten. pharma [20] schlägt auch hier den Verzicht auf Verweise vor.
pharma [20] regt an, in Absatz 5 das Wort "Verwendungen" durch "Verwendungszwecke" zu ersetzen.
2. Kapitel: Umgang mit Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
Artikel 61 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
VD hält fest, dass die Kriterien für die Aufnahme in die Gruppen 1 und 2 nicht klar seien, vor allem bei Zubereitungen, die Stoffe der Gruppen 1 und 2 enthalten. Die Erstellung einer Reihenfolge, die z.B. die Stoffe der Gruppe 1 aus der Gruppe 2 ausschliesst, sei vorzuziehen.
FRC [13] stellt fest, dass die Unterscheidung der Produkte der Gruppe 1 und 2 schwierig sei. Deshalb solle die Informationskampagne intensiviert werden.
Artikel 62 Aufbewahrung
LU, NW, OW, TG und chemsuisse [17] schlagen vor Absatz 3 anzupassen, indem "entsprechenden" Gefahrensymbolen durch "zutreffenden" ersetzt wird, da mit der gewählten Formulierung („entsprechenden“) angenommen werden könne, dass nur jene Gefahrensymbole oder Gefahrenpiktogramme, welche für die Zuteilung in die Gruppe 1 oder 2 relevant sind, anzubringen seien.
AG, BL, BS, FR, GR, LU, NW, OW, TG, ZH und chemsuisse [17] und VKCS [27] beantragen einen neuen Absatz nach Absatz 3 einzufügen, der besagt, dass Chemikalien mit gesundheitsgefährdenden Eigenschaften nicht auf offenen unbeaufsichtigten Verkaufsregalen ausserhalb von Verkaufsräumen aufbewahrt oder angeboten werden dürfen. Dies wird damit begründet, dass gesundheitsgefährliche Chemikalien, für welche die Selbstbedienung grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, auf Verkaufsregalen vor Tankstellenshops oder vor Ladengeschäften entlang von Trottoirs, angeboten werden und somit auch Kindern frei zugänglich seien. Hierdurch entstehe eine beträchtliche Gefährdung.
Mit dem geschilderten Verhalten verstiessen die Händler regelmässig gegen die Sorgfaltspflichten, indem die Sicherheitsratschläge S2 (bzw. P102 „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“) nicht eingehalten werden. Die beantragte Ergänzung stelle daher keine Verschärfung des Rechts, sondern eine Klarstellung dar.
14/25 Anhörungsbericht ChemV 6. März 2015