Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 25 Seiten

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SKW [23] vertritt die Meinung, dass die Gebühren bei Anmeldungen von neuen Stoffen in der Schweiz sich nur auf die Mengen in der Schweiz beziehen dürfen.

2. Kapitel: Kantone

2. Abschnitt: Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens

Artikel 91

BL, LU, NW, OW, TG, TI und chemsuisse [17] regen die Ergänzung um Art. 69 im Abs. 1 an, da auch die Umgangsbestimmungen, welche die Selbstverteidigungsprodukte betreffen (Artikel 69) durch die Kantone zu überwachen seien.

4.2 Anträge zu den Anhängen Anhang 1 Entsprechungen von Ausdrücken, Erlassen und einzelnen Bestimmungen Ziffer 1

VD regt eine Harmonisierung der Abkürzung für den Begriff "Caisse national d'assurance" an. Entweder sei CNA oder SUVA durchgehend in der französischen Version zu verwenden.

Chemsuisse [17] weist darauf hin, dass der Verweis beim Begriff des „Zwischenproduktes“ angepasst werden soll (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d j).

AG, LU, NW, OW, TG, ZG und chemsuisse [17] regen an, dem Begriff des „Verbrauchers“ solle ebenfalls die schweizerische Entsprechung („private Verwenderin“) gegenübergestellt werden. Dies da der Begriff der „Verbraucher“ im EU-Recht nur private Endverbraucher bezeichne. Es sei klarzustellen, dass „berufliche Verwender“ im Sinn der Chemikalienverordnung damit nicht gemeint seien (vgl. „nachgeschaltete Anwender“).

LU, TG und chemsuisse [17] schlagen vor, die Entsprechung des Begriffs „Hersteller, Lieferant, Importeur, nachgeschalteter Anwender“ zu verifizieren und gegebenenfalls zu differenzieren.

Die Entsprechung des Begriffs „Hersteller, Lieferant, Importeur nachgeschalteter Anwender“ sei nicht zutreffend bzw. nicht verständlich:

 Der Verweis auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c könne nicht gefunden werden.

 Der „Lieferant“ nach dem europäischen Recht habe nicht automatisch Herstellerpflichten nach

schweizerischem Recht. Es handele sich dabei am ehesten um einen „Inverkehrbringer“ im Sinn des ChemG (vgl. Artikel 2 Nr. 26 der CLP-Verordnung bzw. Artikel 3 Nr. 32 der REACH-Verordnung). Der Begriff sei separat gegenüberzustellen.

 Ebenso habe der „nachgeschaltete Anwender“ nach dem europäischen Recht normalerweise keine

Herstellerpflichten nach schweizerischem Recht. Es handele sich vielmehr um eine „berufliche Verwenderin“ nach der Definition in der Chemikalienverordnung (vgl. Artikel 2 Nr. 19 der CLP-Verordnung bzw. Artikel 3 Nr. 13 der REACH-Verordnung). Er sei daher separat aufzuführen.

ALANTANA [31] wundert sich, dass „Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben“ gleichgesetzt wird mit „Müssen dem SDB Expositionsszenarien beigefügt werden“, da es sich hierbei um unterschiedliche Dinge handele.

Ziffer 2

LU, TG und chemsuisse [17] empfehlen, die Bezeichnungen der in Ziffer 2 aufgeführten EU-Erlasse zu überprüfen und an den aktuellen Stand anzupassen, da mehrere der aufgeführten Erlasse durch neue ersetzt worden seien.

18/25 Anhörungsbericht ChemV 6. März 2015