Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 25 Seiten
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Greenpeace [14] schlägt eine ersatzlose Streichung der Ausnahmen in Absatz 3 vor, da bei Abgabe von Chemikalien in Mengen von 1 Tonne oder mehr für eine Verwendung zwingend ein Expositionsszenario erstellt werden solle.
Artikel 19 Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts
Greenpeace [14] verlangt in Buchstabe d die Senkung der Grenze für gefährliche Stoffe auf 0.1 Gewichtsprozent, resp. 0.1 Volumenprozent, analog den Bestimmungen in Artikel 19, Buchstaben e und f.
Artikel 20 Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt und seine Erstellung
AG, BE, BL, BS, FR, GR, LU, NW, OW, SO, ZG, ZH, chemsuisse [17] und VKCS [27] regen an, das EDI solle gemäss Absatz 3 minimale fachliche Qualifikationen der Erstellerinnen und Ersteller von Sicherheitsdatenblättern festlegen. Der Antrag wird mit der schlechten Qualität vieler Sicherheitsdatenblätter begründet. ZG schlägt vor, die Bedeutung der Sicherheitsdatenblãtter und die Konsequenzen eines Verzichts auf Minimalvorschriften hinsichtlich der fachlichen Kenntnisse im Erläuterungsbericht darzustellen.
pharma [20] fordert aus Gründen der Rechtssicherheit die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt in einem Anhang der ChemV zu regeln, statt auf EU-Recht zu verweisen.
Artikel 21 Pflicht zur Übermittlung des Sicherheitsdatenblattes
LU, NW, OW, TI und chemsuisse [17] begrüssen die Präzisierung, dass auch Händlerinnen ein Sicherheitsdatenblatt abzugeben ist.
ZH regt an, eine regelmässige Überprüfung und ggf. Anpassung der Übermittlungsmöglichkeiten des Sicherheitsdatenblattes nach Abs. 3 Bst. c vorzunehmen entsprechend dem Stand der Technik, der sich ständig weiterentwickelt.
FRC [13] beantragt, dass auch private Verwenderinnen das SDB anfordern dürfen.
Greenpeace [14] empfiehlt am Ende von Absatz 1 aus sprachlichen Gründen das „nur“ zu streichen und ersucht um Ergänzung des Absatz 2 Buchstabe a mit „nach Artikel 19 Buchstaben a-g“ (anstelle a-c) unter gleichzeitiger ersatzloser Streichung von Absatz 2 Buchstabe b.
pharma [20] begrüsst die Bestimmung für die Abgabe im Detailhandel in Absatz 1 sowie Absatz 3 Buchstabe c (Abgabe auf Papier auf Verlangen) und fragt, ob Absatz 2 auch für die Abgabe im Detailhandel gelte.
2. Kapitel: Anmeldung und Mitteilung neuer Stoffe
1. Abschnitt: Anmeldung neuer Stoffe
Artikel 24 Anmeldepflicht
VD regt in der französischen Sprachversion eine Harmonisierung der Begriffe, die die Freisetzung der Stoffe bezeichnen, innerhalb des Artikels 24 (Abs. 1 Bst c "rejetée", Abs. 3 "liberation") und mit Artikel 56 ("dispersion") an.
Art. 25 Massgebende Menge eines Stoffes
ECOSWISS [09], SKW [23], ScInd [24], Textiles [26], VSS [29], VSLF [30] möchten die "massgebende Menge" direkt auf die in der Schweiz relevante Menge beziehen (vgl. 3.4) und schlagen deshalb die Streichung der Buchstaben a und d vor. Der Text zu Buchstabe c solle lauten "wenn der Stoff ausserhalb der Schweiz hergestellt wird die pro Jahr in die Schweiz eingeführte Menge;"
12/25 Anhörungsbericht ChemV 6. März 2015