Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 25 Seiten
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4.3 Neu zu definierende Artikel
BE, GL, LU, SH, ZG und ZH beantragen, dass in einem neuen Artikel klargestellt wird, dass jede Verkaufsstelle, die gefährliche Stoffe abgibt, Reste dieser Produkte auch wieder von nicht-gewerblichen Verwenderinnen zurücknimmt. Der Antrag stützt sich auf Artikel 22 ChemG und den zugehörigen Botschaftstext. Nur durch eine grosse Dichte an Rücknahmestellen könne der Schutz gewährleistet werden.
BL verlangt einen neuen Artikel zur Rücknahmepflicht, da damit eine Inkonsistenz der ChemV im Vergleich zur VBP und PSMV geschlossen werde.
4.4 Weitere Anträge zur Änderungen anderer Erlassen
VBP und PSMV siehe 4.2, Anhang 6
Verordnung des EDI über die Sachkenntnis (VSK, SR 813.131.21)
Zum Artikel 3 "Grundwissen" beantragen BE, BL, BS, FR, LU, NW, OW, TG, ZH und chemsuisse [17], dass eine konkrete Verpflichtung zur Weiterbildung für alle Inhaber von Ausweisen, die vor 2009 erworben wurden, vorzusehen sei. Diese Weiterbildungen müssen vom BAG anerkannt sein und von den Teilnehmern mit einem entsprechenden Dokument nachweisbar sein.
Dies aufgrund der substanziellen Änderungen des Einstufungs- und Kennzeichnungssystems und der dadurch ausgelösten Neustrukturierung der Folgepflichten, die eine allgemeine konkrete Weiterbildungsverpflichtung für alle Inhaber von Ausweisen und anerkannten Abschlüssen rechtfertige, die vor 2009, d.h. vor der erstmaligen Einführung von GHS im schweizerischen Recht, erworben wurden.
So könne sichergestellt werden, dass alle sachkundepflichtigen Abgeber die geänderten kennzeichnungsabhängigen Abgabepflichten erkennen, die GHS-Kennzeichnung verstehen und ihre Kunden angemessen über die neue Kennzeichnung und deren Bedeutung informieren können.
TI schlägt eine generelle Weiterbildungspflicht nach fünf bis zehn Jahren vor.
Ausserdem verlangen BE, BS, LU, NW, OW und chemsuisse [17] die Anforderungen an das Grundwissen so anzupassen, dass Sachkenntniskurse vermehrt auf die Bedürfnisse der unterschiedlichen Zielgruppen ausgerichtet werden können.
Der Antrag wird damit begründet, dass die Informationspflicht bei der Abgabe von Chemikalien der Gruppe 2 an die breite Öffentlichkeit nur sehr mangelhaft umgesetzt werde. Dies sei unter anderem auf die Tatsache zurückzuführen, dass Sachkenntniskurse sehr allgemein gehalten werden und somit die speziellen Bedürfnisse einzelner Branchen nicht berücksichtigt werden können.
Die Anforderungen an die Informationspflicht sowie die Voraussetzungen und Bedürfnisse der Kursteilnehmer für Händler von Chemikalien der Gruppe 1, im Detailhandel mit Produkten der Gruppe 2 oder bei der Abgabe von Pfeffersprays (vgl. Antrag zu Artikel 69) seien jeweils grundsätzlich unterschiedlich. Es sei überdies zweckmässig, auch für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ein speziell darauf zugeschnittenes Grundwissen im Rahmen der Sachkenntnis zu etablieren (vgl. Antrag zur Anpassung von Artikel 64 der PSMV).
TI beantragt die Terminologie im Italienischen zu harmonisieren und für Sachkenntnis "conoscenze tecniche" zu verwenden.
20/25 Anhörungsbericht ChemV 6. März 2015