Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 25 Seiten

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GE schlägt vor wegen toxischer Stoffe in Immobilien, den gesamten Lebenszyklus von Baumaterialien explizit in die Selbstkontrolle aufzunehmen.

TG schlägt eine Weiterbildungsverpflichtung für die Inhaber von älteren Sachkenntnisnachweisen vor.

TI regt eine Bereinigung unterschiedlicher Bezeichnungen für die "Sachkenntnis" in der italienischen Version der ChemV ("conoscenze specifiche") und der Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (SR 813.131.21) ("competenze specifiche") an.

EPFL [33] weist darauf hin, dass auch die Verweise auf die ChemV in Artikel 1 Bst. f der Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche (SR 822.115.2) aktualisiert werden müssen.

FRC [13] ist der Meinung, dass eine spezifische Rechtssetzung zur Nanotechnologie (Gesetz über die Nanotechnologie) notwendig sei.

Um das sogenannte "Greenwashing" zu vermeiden, verlangt FRC [13], dass weiterhin zwei Artikel (bisher Art. 45 Verbot irreführender Kennzeichnung und Art. 75 Werbung) statt des Artikel 60 sowie eine Aufzählung der verbotenen Anpreisungen wie bisher in Artikel 45 beibehalten werden. Der Liste sollen Ausdrücke wie "sanft zur Haut", "hypoallergen", "biologisch abbaubar" hinzugefügt werden. Ebenfalls sollen verharmlosende Darstellungen (z.B. Schmetterling, Vogel oder Fisch auf blauen Grund) verboten werden.

pompiers [22] wünscht eine Ergänzung und Klärung für Unfallszenarien.

4 Ergebnisse zu einzelnen Artikeln oder Kapiteln

4.1 Anträge zu bestehenden Artikeln

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Artikel 2 Begriffe

AG, FR, GE, GR, LU, NW, OW, TG, ZG, chemsuisse [17] und VKCS [27] begrüssen die Neudefinition und Präzisierung der Begriffe im Bereich der Abgabe von Chemikalien in Abs. 2. Bst. a, b und c.

AG, AI, AR, BL, FR, GR, LU, NW, OW, TI, ZG, ZH, chemsuisse [17] und VKCS [27] beantragen, eine Definition des Begriffs „Gemisch“ mit gleicher Bedeutung wie die „Zubereitungen“ nach dem ChemG sei in geeigneter Form in die ChemV aufzunehmen und im weiteren Verordnungstext zu verwenden. Der Antrag wird mit der Harmonisierung mit der Terminologie des europäischen Rechts (insbesondere CLP-Verordnung) begründet.

AI schlägt darüber hinaus aus analogen Überlegungen die Definition "Erzeugnis" anstelle von "Gegenstand" vor.

SGV [03] und Suissetec [25] verlangen eine Präzisierung des Begriffs Herstellerin (vgl. Kapitel 3.6). VD merkt an, dass in der Definition der Herstellerin in Abs. 1 Bst. b Ziffer 2 die Nennung der Person fehlt, welche die Zusammensetzung ändert.

Greenpeace [14] vermisst eine Gruppierung der Begriffe und beantragt "Zubereitung" und "Aerosolpackung" zu definieren. In der Definition der "beruflichen Verwenderin in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 verlangt Greenpeace [14] die Streichung des Zusatzes: "- jede juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht, um sie im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit zu verwenden;"

9/25 Anhörungsbericht ChemV 6. März 2015