Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 25 Seiten
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hohes Risiko ausgehe. ZG regt an Selbstverteidigungsprodukte der Waffengesetzgebung zu unterstellen.
Die IG DHS [16] und Coop [32] setzen sich für eine konsequente Umsetzung des EU-Rechts ein und fordern im Bereich Selbstbedienung eine Liberalisierung (s. Artikel 63).
3.9 Beschränkung der Selbstbedienung für wassergefährdende Pflanzenschutzmittel und Bi-
ozidprodukte
BL, FR, GR, TI und VKCS [27] beantragen, dass die Abgabe aller Pflanzenschutzmittel, die als besonders gewässergefährdend eingestuft sind, im Detailhandel unabhängig von der Verpackungsgrösse den Bestimmungen für Chemikalien der Gruppe 2 unterstellt werden. Solche Produkte können schon in niedrigsten Konzentrationen nachteilige Effekte auf Wasserorganismen ausüben. Die fehlenden Kenntnisse zum richtigen Umgang müssen den privaten Verwenderinnen in einem Beratungsgespräch vermittelt werden, weshalb diese Pflanzenschutzmittel auch in Packungen von bis zu 1 Kg von der Selbstbedienung auszunehmen seien. BL und TI wollen die Abgabe von Bioziden in gleicher Weise regeln.
3.10 Informationsmaterialien und konsolidierte Texte
Gemäss BE, FR, GL, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH, chemsuisse [17] und VKCS [27] werden die technischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien nach der vorgeschlagenen Totalrevision nicht mehr im schweizerischen Recht sichtbar sein, da diese nur noch über Verweise auf die CLP-Verordnung der EU in die Chemikalienverordnung eingebunden werden. Daher sollen die Bundesbehörden ein Dokument erarbeiten und nachführen, welches die für die Schweiz geltenden Bestimmungen über die Kennzeichnung und die Verpackung gefährlicher Chemikalien in zusammengeführter Form darstellt.
Auch BS sieht die Notwendigkeit einer Unterstützung des Bundes für die Unternehmen und die kantonalen Fachstellen und KF [18] den Bedarf an flankierender Information durch das Bundesamt und die Konsumentenorganisationen.
VD unterstreicht die Notwendigkeit der Erarbeitung eines Kompendiums für Chemikalien.
ZG regt an, dass die in der Schweiz gültigen Fassungen der EU-Erlasse jeweils via Internet zugänglich gemacht werden.
pharma [20] stellt fest, dass die ChemV auf die relevanten EU-Erlasse verweist und regt an statt der Verweise samt Merkblättern und Wegleitungen die Anforderungen in den Verordnungstexten auszuformulieren. Ausserdem sollen die Normen verfügbar gemacht werden, so dass auch die Rechtsanwender leicht Zugriff auf die konkreten europäischen Bestimmungen erhalten.
SDV [21] sieht eine weiterhin gute Zusammenarbeit und Unterstützung durch die Bundes- und kantonalen Behörden als wichtige Voraussetzung, um wie bisher eine sach- und fachgerechte Beratung bei der Abgabe von Chemikalien sicherstellen zu können.
3.11 Weitere Anpassungsanträge
BL fordert den Bund auf, Anforderungen für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts festzulegen (s.a. Kapitel 4.1 Art. 20).
BL plädiert dafür, dass explizit zu regeln sei, welche Chemikalien im Versand- oder Internethandel an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden dürfen und wie Abgabevorschriften, Informations- und Sorgfaltspflichten wahrzunehmen sind.
8/25 Anhörungsbericht ChemV 6. März 2015