Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 25 Seiten
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Daten zu erhalten. Die massgebende Menge habe jedoch weitreichende Einflüsse auf die Anforderungen und Gebühren. In der Praxis müsse auf viele Importe verzichtet werden. Daher wird eine Änderung von Artikel 25 beantragt (siehe 4.1; Artikel 25).
ALANTANA [31] plädiert dafür, für Stoffe keine Anmeldung zu verlangen, für die bereits ein Registrierungsdossier bei der ECHA veröffentlicht wurde.
Greenpeace [14] befürwortet die gemachten Präzisierungen.
3.5 Vereinfachung der unabhängigen Nachführung von technischen Bestimmungen
Swissmem [08], Greenpeace [14] und Textiles [26] begrüssen die Verschiebung gewisser technischer Regelungen in die Anhänge und die damit verbundene Delegation der Anpassungskompetenz an die Ämter. Swissmem [08] und Textiles [26] erwarten einen angemessenen Einbezug der Akteure bei Änderungen.
3.6 Klärung der Akteure bei der Abgabe von Chemikalien / Definition von Begriffen
AG, AI, AR, BE, BL, FR, GR, LU, NW, OW, SO, SZ, TG, UR, ZG, Swissmem [08], Greenpeace [14], chemsuisse [17], pharma [20], Textiles [26] und VKCS [27] begrüssen die Klärung der Begriffe der Akteure im Bereich Chemikalien, die laut BL und pharma [20] die Rechtssicherheit erhöht.
BE, NW, OW, SO, SZ, TI, UR und chemsuisse [17] regen an, die Bezeichnung der entsprechenden Akteure in den Beschränkungen und Verboten der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) im Rahmen der in Aussicht gestellten Anpassungen der verbundenen Rechtsakte, welche auf die Chemikalienverordnung verweisen, ebenfalls zu überprüfen und gegebenenfalls anzugleichen.
Nach Meinung von AI, AR, BE, FR, GR, LU, SO, TG, TI, ZG und chemsuisse [17] soll der Begriff "Gemisch" statt "Zubereitung" in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht verwendet werden, da bei der Definition keine Unterschiede zwischen der Schweiz und der EU bestehen.
AI und AR befürworten zusätzlich die Einführung des Begriffs "Erzeugnis" statt "Gegenstand".
Der SGV [03] verlangt mit Blick auf die Begriffsdefinitionen in Artikel 2 eine abschliessende Liste der Tätigkeiten, in welchen die Möglichkeit der Rollenumkehrung (beruflicher Verwender -> Hersteller) bestehe. Ohne diese Liste bleibe die Verordnung zu offen und vage und damit auch gewissermassen willkürlich. Suissetec [25] setzt sich dafür ein zu präzisieren, dass Gebäudetechnikfirmen durch das Umfüllen von Kältemitteln in die Anlagen nicht zum Hersteller werden.
3.7 Gebühren
APDP.ch [04] merkt an, dass die Gebühren für KMU zu hoch seien.
SKW [23] und ScInd [24] vertreten die Meinung, dass die Gebühren bei Anmeldungen von neuen Stoffen sich nur auf die Mengen beziehen dürfen, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.
3.8 Erleichterungen im Handel mit besonders gefährlichen Chemikalien und Selbstverteidi-
gungsprodukten
AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GR, LU, NW, OW, SO, SZ, VD, TG, TI, UR, ZG, chemsuisse [17] und VKCS [27] lehnen die vorgeschlagene Ausnahme bei der Beschränkung der Selbstbedienung und den Verzicht auf die Sachkenntnispflicht für den Handel mit Produkten zur Selbstverteidigung ab.
Sie führen aus, dass von den Erleichterungen einerseits ätzende Reinigungsmittel und anderseits Pfeffersprays betroffen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Abgabebestimmungen gelockert und so die Abgabe von Produkten zweier Produktbereiche gefördert werden soll, von denen ein
7/25 Anhörungsbericht ChemV 6. März 2015