Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 25 Seiten

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Anhang 2 Liste der massgebenden technischen Vorschriften Ziffer 1 und 4

LU, TG und chemsuisse [17] schlagen zur besseren Lesbarkeit eine Ergänzung der Verweise auf die Fassung der CLP-Verordnung vor (1. ATP, 2. ATP etc.).

Ziffer 4

In Absatz 3 schlagen BS, LU, TG, ZG und chemsuisse [17] vor, die Formulierung bezüglich des Begriffes „nach bisherigem Recht“ zu präzisieren.

Anhang 3 Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Kandidatenliste)

FRC [13] beantragt sicherzustellen, dass solche Stoffe nicht mehr in Spielzeugen zugelassen werden.

Anhang 5 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

FRC [13] hält die Ausnahme für Produkte in Verpackungen von bis zu 1 kg für wassergefährdende umweltgefährliche Produkte für absurd.

Anhang 6 Änderung anderer Erlasse

1. Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12)

AG, BS, FR, GL, LU, NW, OW, TG, chemsuisse [17] und VKCS [27] begrüssen die vorgeschlagenen Anpassungen der Art. 43 und 45 der VBP.

BL beantragt, Artikel 43 dahingehend zu ergänzen, dass die Abgabe aller Biozidprodukte, die als besonders gewässergefährdend, d.h. mit N; R50/53 bzw. Aquatic Acute 1 oder Aquatic Chronic 1 eingestuft sind, den Bestimmungen für Chemikalien der Gruppe 2 unterstellt ist, und zwar unabhängig von der Verpackungsgrösse der Produkte. (Begründung siehe unten bei Pflanzenschutzmittelverordnung.)

2. Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161)

AG, AI, AR, BL, BS, FR, GR, LU, NW, OW, SH, TG, ZH, chemsuisse [17] und VKCS [27] begrüssen die vorgeschlagenen Anpassungen der Art. 64 und 65 PSMV.

Sie beantragen, Artikel 64 dahingehend zu ergänzen, dass die Abgabe aller Pflanzenschutzmittel, die besonders gewässergefährdend, d.h. mit N; R50/53 bzw. Aquatic Acute 1 oder Aquatic Chronic 1 eingestuft sind, den Bestimmungen für Chemikalien der Gruppe 2 unterstellt ist, und zwar unabhängig von der Verpackungsgrösse der Produkte.

In Verbindung mit Art. 63 ChemV des Entwurfs, der Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 von der Selbstbedienung ausschliesst, dürfen Pflanzenschutzmittel in Gebinden mit 1 kg oder weniger Inhalt in der Selbstbedienung angeboten werden. Da diese Wirkstoffe schon in niedrigsten Konzentrationen nachteilige Effekte auf Wasserorganismen ausüben, sei der richtige Umgang auch für Mittel relevant, die in kleinen Gebinden in Verkehr gebracht werden. Auf die Beschränkung der Informations- und Sachkenntnispflicht auf Pflanzenschutzmittel in Verpackungen von mehr als 1 kg sei daher zu verzichten. Die besondere Behandlung von Pflanzenschutzmitteln sei gerechtfertigt, da diese bestimmungsgemäss in die Umwelt freigesetzt werden. Resultate aus der Umweltbeobachtung zeigen, dass der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln für Haus und Garten oft nicht umweltgerecht sei. Zum einen werden die gesetzlichen Verwendungsverbote und -einschränkungen nur ungenügend beachtet, zum anderen werden Spritzmittelreste und Wasser, das zum Spülen der Spritzgeräte verwendet wurde, über die Kanalisation entsorgt. Dadurch gelangen die Wirkstoffe aus Pflanzenschutzmitteln in die ober- und unterirdischen Gewässer, wo sie Tiere und Pflanzen schädigen und das Trinkwasser gefährden.

SH ergänzt, dass zudem an geeigneter Stelle festzulegen sei, dass Pflanzenschutzmittel für private Verwender nur in Form von gebrauchsfertigen Produkten angeboten werden dürfen. Schliesslich sei ein Abgabeverbot von Pflanzenschutzmitteln an private Anwender zumindest zu prüfen.

19/25 Anhörungsbericht ChemV 6. März 2015