Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 21 Seiten

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keit voraussetzt. Für jede vorgeschlagene und von den Kantonen und Konsultativkommissionen angenommene Massnahme muss deshalb systematisch eine Schätzung über die Auswirkungen auf die Preise der Leistungen und die Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vorgenommen werden.

Einzelne Punkte wird der Bundesrat auf dem Verordnungsweg zu regeln haben:

˗ Beschliesst ein Kanton eine Regulierung des Angebots, hat er in einem ersten

Schritt die angemessene Versorgung zu bestimmen. Das Vorgehen muss überprüfbar sein und auf verlässlichen Daten beruhen. Deshalb wird der Bundesrat beauftragt, in einer Verordnung Mindestkriterien festzulegen. Es wird sich dabei in erster Linie um Qualitätskriterien handeln, die sich zum einen an die Praxis im stationären Bereich anlehnen (z.B. Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist) und zum andern auf den Vorschlägen der Runden Tische (z.B. Leistungsvolumen) beruhen. Die Kantone können auch zusätzliche Kriterien festlegen;

˗ Die Vorlage gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Bereitstellung der Daten

zur Beurteilung der angemessenen Versorgung und zur Umsetzung der Massnahmen zu regeln. Der Bundesrat wird jedoch nur subsidiär von dieser Kompetenz Gebrauch machen, sofern die Partner betreffend Datenübermittlung zu keiner oder nur einer unvollständigen Einigung gelangen;

˗ Diese Praxis gilt auch für Tarifsenkungen bei überdurchschnittlichem Anstieg

der Kosten pro Versicherten in einem ambulanten Sektor eines Kantons. Diese Massnahme wurde dem Parlament bereits 2009 im Rahmen des Massnahmenpakets zur Eindämmung der Kostenentwicklung vorgeschlagen12 und war damals kaum umstritten. Die Vorlage scheiterte aber aus anderen Gründen (Arzneimittelsubstitution, Dringlichkeit der Massnahmen) bei der Schlussabstimmung im Nationalrat.13Die Senkung des Tarifs oder des Taxpunktwerts erfolgt nicht nach einer festen Formel. Liegt in einem Bereich ein überdurchschnittlicher Kostenanstieg vor, entscheidet der Bundesrat unter Berücksichtigung der Umstände über eine allfällige Senkung des Tarifs oder Taxpunktwerts. Neben der Kostenentwicklung in den anderen Kantonen im Vergleichsjahr wird auch die Kostenentwicklung in den einzelnen Bereichen im Kanton (z.B. Physiotherapie und ärztliche Leistungen) herangezogen. Ausserdem ist besonderen Umständen (z.B. Änderung der Behandlungsmethode oder Verschiebung von Behandlungen vom stationären in den ambulanten Bereich) und bedeutenden Schwankungen der Preis- und Lohnentwicklung Rechnung zu tragen. Das kantonale Kostenniveau dient primär zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit der Versorgung in einem Kanton. Auf diese Weise erübrigt sich eine – hinsichtlich Machbarkeit und Zeitaufwand problematische – Beurteilung der kantonalen Unterschiede bezüglich Morbidität und Altersstruktur, das heisst der Einbezug von Einflussfaktoren auf das Kostenniveau der einzelnen Kantone, auf die diese nicht einwirken können. Es kann allerdings sein, dass der Entscheid des Bundesrats wegen der erforderlichen Konsolidierung der Kostendaten nicht schon im Jahr nach dem jeweiligen Anstieg zur Anwendung kommt.

12 BBl 2009 5793

13 AB 2010 N 1673