Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 21 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Die Zulassungen der Leistungserbringer im ambulanten Bereich sind heute einer Regulierung unterstellt. Nach Artikel 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) kann die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen, die in Praxen, Einrichtungen oder im ambulanten Bereich von Spitälern zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sind, bis am 30. Juni 2016 eingeschränkt werden. Diese Regulierung war – in unterschiedlicher Form – elf Jahre lang gültig (zwischen 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2011). Ihre Aufhebung per 1. Januar 2012 führte zu einer massiven Zunahme insbesondere von spezialisierten Ärzten und Ärztinnen auf dem Markt. Die Zahl der erteilten Zentralstellenregister-Nummern (ZSR-Nummern) schnellte zwischen 2011 und 2012 in die Höhe (+129 %)1. Gewisse Kantone intervenierten deshalb bei Parlament und Bundesrat und verlangten Massnahmen, bevor diese Zunahme zu einem unkontrollierten Kostenanstieg führe. In der Folge wurden per 1. Juli 20132 die heutige Fassung von Artikel 55a KVG und per 5. Juli 20133 die entsprechende Ausführungsverordnung in Kraft gesetzt. Die geltende Bestimmung sieht eine Ausnahme vor, indem die Zulassungsbeschränkung nicht für Ärzte und Ärztinnen gilt, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Die Massnahme scheint zu greifen: Nach einem weiteren markanten Anstieg der erteilten ZSR-Nummern zwischen 2012 und 2013 (+34 %) zeichnet sich für den Anfang des Jahres 2014 eine Stabilisierung ab (199 Erteilungen im Januar und Februar gegenüber 517 im gleichen Zeitraum 2013)4. Ob die Stabilisierung anhält, wird sich in den nächsten Monaten zeigen.

Bei ihrem Inkrafttreten 20015 war die Zulassungsbeschränkung als temporäre Massnahme gedacht, namentlich um die Auswirkungen der Personenfreizügigkeit auf den Kostenanstieg im ambulanten Bereich zu beschränken. Da andere Vorlagen jedoch scheiterten, wurde Artikel 55a mehrfach verlängert – mit unerwünschten Wirkungen für das System in Form einer Verunsicherung der Akteure und einer Verfälschung ihres Verhaltens. So lässt sich die Zunahme der erteilten ZSR-Nummern ab 2009 – bei der Aufhebung der Zulassungsbeschränkung für die ärztlichen Grundversorger – und ab 2012 – als die Beschränkung ganz aufgehoben wurde – teilweise durch die temporäre Marktregulierung erklären. Das Ausmass der Zunahme hingegen ist wohl auch ein Zeichen für die Verunsicherung der Leistungserbringer, die sofort die Gelegenheit nutzten und eine Zulassung beantragten, um einer erneuten Beschränkung zuvorzukommen. Deshalb möchte der Bundesrat anstelle einer weiteren befristeten Verlängerung von Artikel 55a KVG eine langfristig zufriedenstellende Lösung schaffen.

Das Gesundheitssystem der Schweiz ist im Wandel begriffen. Es stehen in Zukunft grosse Herausforderungen an, auch wenn Beobachter und Bevölkerung mit der Qualität des Systems und den erbrachten Leistungen heute insgesamt zufrieden sind. Mit der demografischen Entwicklung werden die chronischen Krankheiten weiter

1 Gestützt auf die Daten von SASIS AG (www.sasis.ch)

2 AS 2013 2065

3 AS 2013 2255

4 Daten von SASIS AG (www.sasis.ch)

5 AS 2000 2305