Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 21 Seiten

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überdurchschnittlich ist, wird er mit dem durchschnittlichen gesamtschweizerischen Kostenanstieg verglichen. Übersteigt der Kostenanstieg in einem Bereich den gesamtschweizerischen Kostenanstieg um mehr als zwei Prozentpunkte, kann der Bundesrat den entsprechenden Tarif für die Dauer eines Jahres um höchstens 10 Prozent senken. Dieses Kriterium macht die Massnahme vorhersehbar und stellt die Gleichbehandlung sowie gleichzeitig einen gewissen Spielraum sicher. Die Möglichkeit einer beachtlichen Tarifsenkung von bis zu 10 Prozent dürfte die Kantone aufgrund der Grösse dazu bewegen, ihre Verantwortung gegenüber der Versichertengemeinschaft wahrzunehmen.

Art. 55b Abs. 2

Die verordnete Tarifsenkung kann so lange aufrechterhalten werden, wie der durchschnittliche Kostenanstieg pro Versicherten im entsprechenden ambulanten Bereich dieses Kantons über dem durchschnittlichen gesamtschweizerischen Anstieg bleibt und der Kanton keine geeigneten Massnahmen trifft.

Art. 55b Abs. 3

Der Bundesrat wird von seiner Kompetenz zur Tarifsenkung nur subsidiär Gebrauch machen, das heisst nur dann, wenn die Kantone nicht von sich aus die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 40a Absatz 3 treffen. Besondere Umstände sowie erhebliche Schwankungen der Preis- und Lohnentwicklung werden berücksichtigt. Die Kantone müssen vorgängig angehört werden.

Art. 55b Abs. 4

Nach Artikel 55 haben die Genehmigungsbehörden unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, die Tarife einzufrieren. Die Anwendung dieses Artikels ist aber insbesondere wegen der Kompetenzaufteilung schwerfällig und langwierig. Zudem würde bei einem Kostenanstieg aufgrund einer Überversorgung das Einfrieren der Tarife nicht genügend Wirkung zeigen. Deshalb ist Artikel 55b nötig. Kommt Artikel 55b zum Einsatz, ist Artikel 55 nicht anwendbar.

3 Finanzielle Auswirkungen

Die neuen Bestimmungen werden sich insgesamt positiv auf die Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und damit auf die Prämien der Versicherten auswirken. Die Steuerung der Zulassungen wird einen Rückgang oder zumindest eine Stabilisierung der Kosten bewirken. Mit der Begrenzung des Marktzugangs für bestimmte Leistungserbringer wird nämlich die durch Überkapazitäten induzierte Nachfrage begrenzt. Die Massnahmen nach Artikel 40a werden somit einen positiven Einfluss auf die Prämien haben. Die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates zur Tarifsenkung nach Artikel 55b wird sich ebenfalls positiv auf die Prämien auswirken.

Für den Bund wird der positive Effekt auf die Prämien zu geringeren Prämienverbilligungsbeiträgen an die Kantone zur Senkung der Prämien für Versicherte in be-