Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 21 Seiten
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1.2 Die beantragte Neuregelung
Die vorgeschlagene Änderung besteht darin, den ambulanten Bereich zu regulieren, wobei der Schwerpunkt auf die Qualität des Versorgungsangebots gelegt werden soll. Bei einer festgestellten Überversorgung haben die Kantone die Möglichkeit, nicht jedoch die Pflicht, die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu regulieren. Dabei sollen sie sich an Qualitätskriterien orientieren. Diese Regulierung kann alle Leistungserbringer betreffen, nicht nur die Ärzte und Ärztinnen, und muss die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich berücksichtigen. Bei einer Unterversorgung können die Kantone die Massnahmen ergreifen, die sie als geeignet erachten, sofern die nationalen und internationalen Vorschriften eingehalten werden. Die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich müssen die Kantone in den Leistungsaufträgen regeln. Der Bundesrat greift nur in die Steuerung ein, wenn der Kanton bei einer Überversorgung, die sich messbar auf die Kosten auswirkt, keine Massnahmen trifft. Es ist eine subsidiäre Kompetenz für den Eingriff in die Taxpunktwerte vorgesehen.
Die Zulassungsregulierung, bei der die Kantone die Tätigkeit von Leistungserbringern nur bei Bedarf bewilligten, wurde oft mit einem Zulassungsstopp gleichgesetzt. Nach dem neuen System ermittelt die kantonale Behörde in einem ersten Schritt den Versorgungsbedarf in Bezug auf die als optimal bestimmte Versorgungsqualität. Nur auf dieser Grundlage können Unterstützungs- oder Regulierungsmassnahmen ergriffen werden. Eines der Ziele ist, dass sich die Kantone untereinander koordinieren oder zumindest die Vorkehrungen von Nachbarkantonen beachten, bevor sie von ihrer Kompetenz Gebrauch machen und Massnahmen treffen. Die zentrale Stellung bei der Steuerung kommt dem Kanton zu. Die beteiligten Partner – Leistungserbringer, Versicherer und Versicherte – spielen aber eine wichtige Rolle. Will ein Kanton Massnahmen ergreifen, muss er zuerst eine aus diesen Partnern zusammengesetzte Kommission einsetzen. Die Kommission gibt eine Empfehlung ab, die der Kanton berücksichtigen muss. Folgt der Kanton der Empfehlung der Kommission nicht, muss er die Abweichung begründen. So sind der Einbezug der Partner und die Begründung des Kantons für abweichende Entscheide sichergestellt. Dieses Modell orientiert sich am Verfahren im Preisüberwachungsbereich bei einer geplanten Erhöhung von behördlich festgesetzten oder genehmigten Preisen (vgl. Art. 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985, SR 942.20). Die Vorlage enthält auch eine Bestimmung zur Datenübermittlung. Diese Frage hat in der Vergangenheit oft zu Problemen geführt. Künftig sollen sich die Partner insbesondere dank der Zusammenarbeit in der Kommission über die jeweils benötigten Daten und deren Übermittlung einigen. Der Bundesrat hat die Möglichkeit, die Einzelheiten zu regeln. So können allfällige Blockaden behoben werden.
Mit diesem Modell kann die Grundversorgung flächendeckend angeboten und das Spezialarztangebot kontrolliert werden. Die Übertragung der Kompetenz zur Angebotsregulierung an die Kantone sorgt für eine gewisse Nähe bei der Prüfung des Bedarfs und stellt sicher, dass die Entscheide nicht nur auf wirtschaftlichen Interessen, sondern dem Willen beruhen, ein gutes Versorgungsangebot sicherzustellen.