Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 21 Seiten

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präzisieren, falls die involvierten Parteien zu keiner oder nur einer unvollständigen Einigung gelangen.

Art. 53 Abs. 1

Die Änderung dieses Absatzes macht es möglich, gegen einen kantonalen Beschluss nach den neuen Artikeln 40a und 40b vor Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde zu führen. Die Beschwerdemöglichkeit gegen einen solchen Beschluss stellt eine gewisse Transparenz sicher und ermöglicht die Entwicklung einer entsprechenden Rechtsprechung.

Die Beschwerdemöglichkeit im Zuge der Anwendung von Artikel 55a, der ab 1. Juli 2016 aufgehoben wird, fällt weg.

Art. 53 Abs. 2 Bst. e

Artikel 53 Absatz 2 wurde vom Parlament bei der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung gewünscht. Eine dem tatsächlichen Bedarf entsprechende Spitalplanung stellt für die Kantone ein erhebliches Kostendämpfungsinstrument dar. Diese kantonale Planungskompetenz könnte jedoch durch eine Akkumulation von Beschwerden der von der Planung ausgeschlossenen Einrichtungen und lange juristische Verfahren beeinträchtigt werden. Die Zeit für die Beschwerde, den Schriftenwechsel und die Überprüfung des Bundesrates (heute BVGer) wurde deshalb begrenzt. Buchstabe e beschränkt die Prüfungszuständigkeit des BVGer auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der Massnahme einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch der Ermessensausübung (der betreffenden Behörde, das heisst des Kantons) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Um den wirksamen Einsatz der Massnahmen nach den Artikeln 39 Absatz 1bis, 40a und 40b sicherzustellen, ist es auch wünschenswert, dass die Angemessenheit der kantonalen Entscheide nicht angefochten wird, ohne dadurch aber die Prüfung der Rechtmässigkeit, mit der die angefochtene Massnahme auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften untersucht werden kann, infrage zu stellen.

Art. 55b Abs. 1

Diese Massnahme wurde dem Parlament bereits 2009 im Rahmen des Massnahmenpakets zur Eindämmung der Kostenentwicklung vorgeschlagen und war damals kaum umstritten. Die Vorlage scheiterte aber aus anderen Gründen (Arzneimittelsubstitution, Dringlichkeit der Massnahmen) bei der Schlussabstimmung im Nationalrat.

Die Übertragung der Kompetenz zur Senkung des Tarifs oder des Taxpunktwerts auf dem Verordnungsweg an den Bundesrat ist eine neue Massnahme. Sie ermöglicht ein rasches Eingreifen des Bundesrats und stellt eine einheitliche Umsetzung sicher, falls die Kantone trotz einer Überversorgung und einem überdurchschnittlichem Kostenanstieg keine Massnahmen nach Artikel 40a ergreifen. Ein derartiger Entscheid wird im üblichen Verfahren getroffen, bei dem der Preisüberwacher konsultiert werden muss. Betroffen von einer Senkung des Tarifs oder des Taxpunktwerts wären die Leistungserbringer, für die ein oder mehrere Tarifverträge oder Tarifentscheide gelten, wie zum Beispiel die Ärzteschaft oder der ambulante Bereich der Spitäler eines Kantons. Um zu bestimmen, ob ein Kostenanstieg in einem Kanton