Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 21 Seiten
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gen» Preis für eine Leistung in einer bestimmten Region festzulegen. Dieser Preis muss gestützt auf die Entwicklung der Versorgung regelmässig neu beurteilt werden, was zwangsläufig zu einer Verunsicherung der Leistungserbringer führt. Diese berücksichtigen zudem nicht nur finanzielle Kriterien für ihren Entscheid, wo sie ihre Tätigkeit ausüben möchten. Das soziale Umfeld, das Leisten von Notfalldienst, die Lebensqualität und die Möglichkeit von Teilzeitarbeit sind ebenfalls Faktoren, die in ihre Entscheidung einfliessen. Die Erhöhung eines Tarifs muss sehr gewichtig sein, damit die anderen Entscheidungsfaktoren nur einen beschränkten Einfluss haben und die Leistungserbringer zu mehr Mobilität bereit sind. Nach dem Grundsatz der Kostenneutralität muss jede Tariferhöhung durch eine entsprechende Tarifsenkung in einem anderen Fachgebiet oder einer anderen Region kompensiert werden, damit die Kosten des Systems für die Versicherten zumutbar bleiben. Für die Patientinnen und Patienten und die Leistungserbringer würde eine Differenzierung wirtschaftliche Anreize schaffen, die für das System nicht wünschenswert sind. Zum einen verleitet eine Versorgung, die in den Randregionen teurer als in den Städten ist, Patientinnen und Patienten dazu, sich in der Stadt behandeln zu lassen. Dies würde den Markt aus dem Gleichgewicht bringen. Ausserdem ist die Mobilität der Patientinnen und Patienten nicht das Ziel. Die Reform bezweckt in erster Linie, eine optimale Versorgung für alle bereitzustellen, ungeachtet der Region, in der sie wohnen.
Ausserdem entspricht nach mehrfach dargelegter Ansicht des Bundesrats eine rein auf regionalpolitischen Zielsetzungen beruhende Taxpunktwerterhöhung nicht dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, das für alle Tarife von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt.
Dieses Modell schafft somit zu grosse Unsicherheiten und Fehlanreize, als dass eine Umsetzung in Betracht gezogen werden könnte. Tarifarische Massnahmen sollten nur ausnahmsweise oder als subsidiäres Instrument ins Auge gefasst werden.
Regulierung der Zulassungen
Die Regulierung der Zulassungen geht auf einen gemeinsamen Vorschlag der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) zurück, der als Grundlage für das Modell im vorliegenden Bericht diente. Der ursprüngliche Vorschlag wollte vom Begriff eines generellen Zulassungsstopps zu demjenigen einer Zulassungssteuerung durch die Kantone zurückfinden, um die Versorgung optimal an den örtlichen Gegebenheiten auszurichten.
Der Bundesrat hat das vorgeschlagene Modell gestützt auf die Ergebnisse der Runden Tische im Hinblick auf einen breiteren Konsens und die Optimierung der Vorlage angepasst.
1.4 Angemessenheit der erforderlichen Mittel
Mit der vorgeschlagenen Änderung erhalten die Kantone die Kompetenz, ihren Bedürfnissen entsprechend gezielt eine Über- oder Unterversorgung vermeiden zu können. Die Kantone sind allerdings nicht verpflichtet, einzugreifen. Dadurch wird ein problembezogenes Eingreifen ermöglicht und eine Überregulierung in Fällen verhindert, in denen die Umstände kein Eingreifen erfordern. In der Vorlage wird klar zwischen Über- und Unterversorgung unterschieden. Jeder Kanton wird somit