Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 21 Seiten

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nicht existierte. So kann der Kanton mehr oder weniger starke Massnahmen treffen, wenn sich herausstellt, dass ein Leistungserbringer sich nicht an den in der Zulassung vereinbarten Tätigkeitsumfang, das festgelegte Fachgebiet oder eine andere in der Zulassung festgelegte Bedingung hält. Wird beispielsweise ein als Grundversorger zugelassener Leistungserbringer als Augenarzt tätig, riskiert er damit seine Zulassung oder deren Änderung (z.B. durch Eintragung seines Tätigkeitsumfangs als Augenarzt, sofern dafür im Kanton ein Bedarf besteht).

Art. 40a Abs. 5

Damit ihre wirtschaftliche Sicherheit gewährleistet ist, werden die erworbenen Rechte der zugelassenen Leistungserbringer, die bei Inkrafttreten der Zulassungsbeschränkung in dem Kanton oder den Kantonen, in welchen sie bereits zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen, nicht berührt.

Art. 40b Massnahmen bei Unterversorgung

Art. 40b Abs. 1

Bei einer Unterversorgung können die Kantone geeignete Massnahmen ergreifen, um die Niederlassung von Leistungserbringern zu fördern. Sie können diesen beispielsweise die benötigte Infrastruktur oder die Mittel zur Beschaffung dieser Infrastruktur sowie eine Garantie für deren Finanzierung zur Verfügung stellen.

Art. 40b Abs. 2

Die Kantone können ihre Unterstützungsmassnahmen an Bedingungen knüpfen. Sie sollen sich dabei an Qualitätskriterien orientieren wie der Teilnahme an einem Qualitätsprogramm, einem integrierten Versorgungsnetz oder einem Notfalldienst oder der Absolvierung einer Weiterbildung im Bereich der Qualitätssicherung. Die Unterstützungsmassnahmen können auch an einen bestimmten Tätigkeitsumfang geknüpft werden.

Art. 40c Umsetzung der Massnahmen

Art. 40c Abs. 1

Die angemessene Versorgung wird im Gesetz bewusst nicht einheitlich definiert. So können die Kantone die für ihr Gebiet angemessene Versorgung insbesondere aufgrund regionaler Besonderheiten (Stadt – Land, Zugänglichkeit, Sprache usw.) festlegen. Um die Festlegung der angemessenen Versorgung transparent und einheitlich zu gestalten, werden vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg Mindestkriterien festgelegt. Einige Bestimmungen entsprechen sinngemäss denjenigen zur Spitalplanung. Beispielsweise müssen die Kantone die angemessene Versorgung nach einem überprüfbaren Vorgehen bestimmen und sich auf statistisch gestützte Daten und Vergleiche stützen. Ausserdem werden weitere Kriterien wie der Zugang der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist und der Umfang der Leistungen zu verwenden sein. Die Kantone können zusätzliche Kriterien anwenden, die ihren Besonderheiten Rechnung tragen.