Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 21 Seiten

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vom Regierungsrat des Kantons Zürich konkret erlassene Reglementierung zur Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung – soweit dies gestützt auf Artikel 191 BV geprüft werden könne (E. 2) – weder das Freizügigkeitsabkommen (E. 3) noch die Wirtschaftsfreiheit (E. 4-6) noch widerspricht sie der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (E. 7), dem Prinzip von Treu und Glauben (E. 8) oder dem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens (E. 9).

Die aktuelle im 2013 eingeführte Zulassungsbeschränkung im ambulanten Bereich gibt aber im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU sowie dem EFTA-Übereinkommen zu juristischen Diskussionen Anlass. Die Schweiz hat sich gegenüber den 27 EU-Staaten sowie den EFTA-Staaten Norwegen, Island und Fürstentum Liechtenstein in zwei Freizügigkeitsabkommen unter anderem verpflichtet, Medizinalpersonen nicht diskriminierend zur Berufsausübung zuzulassen. Damit geht einher, dass die von diesen erworbenen Diplome und Berufsbefähigungsausweise durch die Schweiz anzuerkennen sind und ihnen den Weg zum Binnenmarkt öffnen. Die Ausnahme von der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 55a Absatz 2 KVG (kein Bedürfnisnachweis für Personen, welche mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben) wirkt sich einseitig zulasten der Freizügigkeit von ausländischen Ärzten und Ärztinnen aus dem EU- und EFTA-Raum aus. So müssen Personen aus dem EU- und EFTA-Raum, welche die nach den Freizügigkeitsabkommen erforderliche ärztliche Weiterbildung an einer anerkannten ausländischen Weiterbildungsstätte absolviert haben, im gleichen Fachbereich weitere drei Jahre an einer Weiterbildungsstätte in der Schweiz anhängen, um zur Abrechnung zulasten der Krankenversicherung zugelassen zu werden. Diese erhöhte Anforderung kommt einer indirekten Diskriminierung gleich und ist somit völkerrechtlich problematisch. Zudem kollidiert sie nicht nur mit den Freizügigkeitsabkommen, sondern steht auch im Widerspruch zu schweizerischem Verfassungsrecht. Die Wirtschaftsfreiheit verlangt vom Staat, direkte Konkurrenten – beispielsweise inländische Ärztinnen und Ärzte und solche aus dem EU- und EFTA-Raum – gleich zu behandeln. So hat er gemäss Bundesgericht die Pflicht, «sicherzustellen, dass eine allfällige Zugangsregelung nur nach sachlich haltbaren, den Grundsätzen des Wettbewerbs unter Konkurrenten sachgerecht Rechnung tragenden Kriterien erfolgt» (BGE 130 I 26 E. 4.5 S. 43). Das umstrittene Kriterium wurde deshalb nicht in die hier erläuterte Vorlage aufgenommen.