Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 21 Seiten

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Wie der Blick auf andere OECD-Staaten zeigt, gibt es bei einer Vielzahl der untersuchten Staaten eine Lösung für die langfristige Steuerung der ärztlichen Versorgung im ambulanten Bereich. Insbesondere haben alle untersuchten Nachbarländer der Schweiz (Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien) bereits Systeme eingeführt, um die Anzahl Ärzte und Ärztinnen, welche zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen dürfen oder um das durch diese Ärzte und Ärztinnen abrechenbare Leistungsvolumen zu beschränken. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung kann die Schweiz den ambulanten Bereich somit ebenfalls regulieren.

1.6 Umsetzung

Grundsätzlich wird es Sache der Kantone sein, das angemessene Versorgungsangebot zu bestimmen und dessen Qualität zu regulieren: Wenn sie beschliessen einzugreifen, sind hauptsächlich sie mit der Umsetzung der Massnahmen betraut. Sie werden ausserdem den ambulanten Bereich der Spitäler im Rahmen der Spitalplanung regulieren müssen. Dies erfolgt, wie es Artikel 39 Absatz 2 vorsieht, in Koordination mit den anderen Kantonen.

Die Vorlage legt jedoch einige Eckwerte fest:

- Die Kantone müssen, wenn sie eingreifen wollen, eine Kommission bestehend

aus Vertretungen der Versicherten, der Leistungserbringer und der Versicherer einsetzen. Rolle und Zusammensetzung der Kommission sind im Gesetz festgelegt. Die organisatorischen Aspekte werden den Kantonen überlassen. Es können Massnahmen zu einzelnen Leistungserbringern getroffen werden. Die Vertretung der Leistungserbringer in der Kommission kann deshalb fallweise angepasst werden;

˗ Die Kantone entscheiden, ob sie die Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung beschränken oder Unterstützungsmassnahmen ergreifen wollen. Dabei richten sie sich nach Qualitätskriterien wie der Teilnahme an Qualitätsprogrammen oder an Notfalldiensten, Weiterbildungen im Bereich Qualitätssicherung oder der Zugehörigkeit zu einem integrierten Versorgungsnetz. Die Kriterien müssen mit den nationalen oder internationalen Vorschriften vereinbar sein. Aus diesem Grund konnte einigen an den Runden Tischen gemachten Vorschlägen nicht Rechnung getragen werden. Beispielsweise ist es nicht mit der Personenfreizügigkeit vereinbar, eine dreijährige Praxis in einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte zu verlangen. Auch ist es nicht erforderlich, die Kenntnisse einer Landessprache im KVG zu regeln. Dies weil die Artikel 15 und 21 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) das Beherrschen einer Landessprache bereits als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel, die schweizerischen Diplomen und Weiterbildungstiteln gleichwertig sind, vorsehen. Beim Verfahren zur Anerkennung der Diplome muss die zuständige Stelle des Bundes diese Kenntnisse prüfen. Ist keine Diplomanerkennung erforderlich, muss die Einrichtung, die die betreffende Person anstellen will, kontrollieren, ob ihre Sprachkenntnisse für die Ausübung ihrer Aufgaben ausreichen;

- Die Massnahmen bei Unterversorgung müssen «geeignet» sein, was die Einhal-

tung der Grundsätze des KVG insgesamt und insbesondere der Wirtschaftlich-