Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 21 Seiten
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1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Parlament und Bundesrat haben in der Vergangenheit mehrfach Vorlagen mit Auswirkungen auf das Leistungsangebot im ambulanten Bereich geprüft. Die Diskussionen über die Teilrevision des KVG zur Vertragsfreiheit6 endeten mit einem Nichteintreten.7 Die Teilrevision des KVG bezüglich Managed Care8 wurde vom Volk am 17. Juni 2012 abgelehnt.9 Verschiedene parlamentarische Vorstösse gaben mögliche Stossrichtungen an. Das Bundesamt für Gesundheit hat eine Übersicht erstellt und sie den Partnern an den beiden Runden Tischen vorgelegt.
Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit bedeutet, dass die Leistungserbringer und die Versicherer ihre Vertragspartner frei wählen können. Um zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig zu sein, müssen die Leistungserbringer mit einem oder mehreren Versicherern einen Vertrag abgeschlossen haben. Die Idee ist, dass die Nachfrage bestimmt, ob in einem Fachbereich oder einer Region eine Erhöhung oder Senkung des Angebots erforderlich ist. Es wurden verschiedene Varianten dieses Modells mit zusätzlichen marktregulierenden Kriterien vorgeschlagen.
Theoretisch soll die Aufhebung des Vertragszwangs den Wettbewerb unter den Leistungserbringern fördern, was bei gleichzeitiger Qualitätsverbesserung letztlich einen Rückgang der Kosten bewirken sollte. Sie schliesst aber nicht aus, dass der wirtschaftliche Druck die freie Wahl der Behandlung in den Hintergrund drängt. Ausserdem hängt die Wirksamkeit der Angebotssteuerung von der Koordination zwischen den Versicherern ab: Wird der Bedarf von jedem Versicherer unabhängig von den anderen bestimmt, kann die Versorgungsqualität nicht verbessert werden. Schliesslich schafft die Vertragsfreiheit für die Ärzte und Ärztinnen wirtschaftliche Unsicherheit, da ihre Zulassung auf dem Spiel stehen kann.
Das Parlament hat dieses Modell bereits vielfach diskutiert. Die Vertragsfreiheit hat unabhängig von der vorgeschlagenen Variante nie eine Mehrheit gefunden. Bei der Abstimmung über die Managed Care-Vorlage hat das Volk klar gezeigt, dass es eine freie Wahl des Leistungserbringers wünscht. Nach Ansicht der Patientinnen und Patienten sollen weder die Versicherer (über die Vertragsfreiheit) noch grundsätzlich die Leistungserbringer an ihrer Stelle die Ärzte und Ärztinnen wählen, die ihre Ansprechpersonen sein sollen.
Differenzierung der Tarife
Das KVG ist so konzipiert, dass der Tarif die Berechnungsgrundlage für die Vergütung bildet. Dieser wird grundsätzlich in Verträgen zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern festgelegt und muss mit dem Gesetz sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen. Bisher sahen schon verschiedene Vorschläge die Regulierung des Angebots über Tarife vor, die nach verschiedenen Kriterien (Ärztedichte, Qualität, Fachgebiet usw.) differenziert sind.
In der Praxis wäre eine Differenzierung der Tarife kaum geeignet, ein qualitativ hochwertiges Versorgungsangebot zu schaffen. Denn es ist schwierig, den «richti-
6 BBl 2004 4293
7 AB 2008 S 1044 und AB 2010 N 1056
8 BBl 2004 5599
9 BBl 2012 7685