Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 21 Seiten

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und gesundheitliche Eignung). Für ausländische Ärzte und Ärztinnen aus Freizügigkeitsstaaten (Staaten, mit denen kraft supranationalem Recht [EU] oder aufgrund eines Abkommens Personenfreizügigkeit besteht) kennen die untersuchten Staaten entweder gar keine gesetzlichen Zugangsschranken oder sie verlangen – wie die Schweiz – die Kenntnis der bzw. einer Landessprache. Gegenüber Ärzten und Ärztinnen aus Drittstaaten (Staaten ohne Freizügigkeitsabkommen) bestehen in einigen Staaten Zugangshürden in Form von Zusatzprüfungen und zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich Berufs- und Praxiserfahrung.

Zulassung zur Abrechnung zulasten der Krankenversicherung

Betreffend die Zulassung zur Abrechnung zulasten der Krankenversicherung bzw. des Gesundheitsdienstes existiert etwa in der Hälfte der untersuchten Staaten ein Vertrags- bzw. Anschlusszwang, wie man ihn auch in der Schweiz kennt. In einzelnen Staaten ist dieser auf bestimmte Bereiche beschränkt (Frankreich: automatische Zulassung von Spitalärzten und -ärztinnen; Slowakische Republik: ambulante ärztliche Grundversorgung). Betreffend Abrechnungszulassung von ausländischen Ärzten und Ärztinnen bestehen in den untersuchten Staaten keine gesetzlichen Schranken. Einzig Schweden (umfangreiche medizinische Erfahrung sowie Qualifikation als Facharzt) und Australien (Tätigkeit während zehn Jahren an einem Ort, an dem Ärztemangel herrscht) kennen spezifische gesetzliche Zugangsvoraussetzungen für ausländische Ärzte und Ärztinnen.

Angebotssteuerung

Eine Angebotssteuerung im Bereich der Berufszulassung konnte nur in Belgien und Spanien festgestellt werden. Dagegen nimmt die überwiegende Mehrzahl der untersuchten Staaten Einfluss auf die Anzahl der angebotenen Studienplätze für die ärztliche Ausbildung. Studienplatzbegrenzungen existieren in einzelnen Staaten auch für fachärztliche Weiterbildungen (z.B. Frankreich, Tschechische Republik, Lettland). Hinsichtlich der Angebotssteuerung im Rahmen der staatlichen Finanzierung gibt es in den untersuchten Staaten eine Vielfalt von Modellen. So wird die Anzahl der Verträge bzw. Ärzte und Ärztinnen, die über die Krankenversicherung bzw. den Gesundheitsdienst abrechnen dürfen, in mehreren Staaten aufgrund einer Bedarfsermittlung beschränkt (Deutschland, Österreich, Italien, Dänemark, Island, Lettland, Slowakei). In Deutschland beispielsweise erarbeiten die kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Bedarfsplan, welcher Feststellungen über die ärztliche Versorgung unter Berücksichtigung der Arztgruppen, die Bevölkerungsdichte und -struktur sowie die Art bzw. den Umfang der Nachfrage nach vertragsärztlichen Leistungen, deren Deckung sowie deren räumliche Zuordnung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu beinhalten hat. Verschiedene Staaten steuern die Angebotsmenge über das Budget, das für die Finanzierung ärztlicher Leistungen zur Verfügung gestellt wird (z.B. England und Polen). Damit in Polen eine ambulante Erstbehandlung vom staatlichen Gesundheitsdienst bezahlt wird, muss diese durch einen Vertragsarzt des nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) durchgeführt werden. Alle Ärzte und Ärztinnen, welche gewisse Kriterien erfüllen, können sich um einen Vertrag mit dem NFZ (Einheitskrankenkasse) bewerben, wobei die Auswahl in einem speziellen Vergabeverfahren erfolgt. Das Angebot wird somit indirekt durch die vom NFZ eingekauften Gesundheitsdienstleistungen gesteuert. Dänemark und Norwegen nehmen die Angebotssteuerung unter anderem mittels finanziellen Anreizen vor, beispielsweise mittels besserer Entschädigung von Leistungen, welche zu wenig angeboten werden.