Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 21 Seiten
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Zeit in Anspruch nehmen und die Auswirkungen werden sich deshalb erst in einigen Jahren bemerkbar machen.
Art. 40a Massnahmen bei Überversorgung
Art. 40a Abs. 1
Die Bestimmung gibt den Kantonen die Möglichkeit, die Zulassung neuer Leistungserbringer zu beschränken, wenn sie eine Überversorgung in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in allen anderen im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Berufen feststellen. Betroffen sind Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen für Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung, Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Hebammen, Laboratorien und andere Leistungserbringer, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen (Fachpersonen im Bereich Physiotherapie, Ergotherapie, Pflege, Logopädie oder Ernährung).
Gilt in einem Kanton eine Zulassungsbeschränkung, müssen daher die betroffenen Leistungserbringer, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein wollen, beim Kanton ein entsprechendes Gesuch einreichen. Ist die Zulassung nicht beschränkt, bleiben die Leistungserbringer automatisch berechtigt, Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 36-40 KVG erfüllen.
Art. 40a Abs. 2
Die Kantone können den Leistungserbringern Rechnung tragen, die Teilzeit arbeiten oder arbeiten möchten. Dies ermöglicht eine genauere Steuerung der Versorgung, indem beispielsweise in der Zulassung ein Leistungsumfang bestimmt wird, der durch einen oder mehrere Leistungserbringer, die sich eine Zulassung teilen, nicht überschritten werden darf. Des Weitern sollen sich die Kantone bei der Zulassung neuer Leistungserbringer an Qualitätskriterien orientieren wie der Teilnahmean einem Qualitätsprogramm, einem integrierten Versorgungsnetz oder einem Notfalldienst oder der Absolvierung einer Weiterbildung im Bereich der Qualitätssicherung.
Art. 40a Abs. 3
Die Bestimmung sieht eine Frist vor, innert derer von der Zulassung Gebrauch zu machen ist. Dadurch wird eine Akkumulation von Zulassungen verhindert, denn dies würde eine Leistungssteuerung verunmöglichen. Die Frist, die die Kantone im Übrigen verlängern können, entspricht derjenigen in der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL; SR 832.103), die am 30. Juni 2016 ausläuft.
Art. 40a Abs. 4
Die Möglichkeit des Kantons, bei einer deutlichen Abweichung von den kantonal festgelegten Bedingungen, die Zulassung eines Leistungserbringers einzuschränken oder sie ihm zu entziehen, stellt ein neues Kontrollinstrument dar, welches bisher