Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 21 Seiten
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nur die Massnahmen treffen, die im konkreten Fall erforderlich sind, und kann diese nach Gebiet oder Art der Leistung differenzieren. Mit der Vorlage wird die Zusammenarbeit zwischen den Partnern gefördert. Dies ermöglicht sowohl pragmatische und konsensfähige Lösungen, die eher akzeptiert werden, als auch eine bessere Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Massnahmen. Zum einen müssen die Kantone ihr Vorgehen koordinieren. So wird der Über- oder Unterversorgung in überkantonalen Regionen Rechnung getragen, wenn ein Kanton Massnahmen ins Auge fasst. Zum andern werden die Partner in Anlehnung an das Modell des Preisüberwachungsgesetzes stark in den Entscheidungsprozess einbezogen und müssen untereinander die nötigen Daten austauschen. Damit stellt die Vorlage sicher, dass die Massnahmen auf Mitwirkungsbasis und gestützt auf eine ausreichende Datengrundlage getroffen werden. Die vorgesehene subsidiäre Kompetenz des Bundesrates schafft einen Anreiz für die Kantone, ihre Kompetenz zu nutzen, da sie eine angemessene Beurteilung der Lage und die Verabschiedung gezielter Massnahmen erlaubt. Schliesslich entspricht die Vorlage den Grundsätzen des KVG wie namentlich der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirksamkeit und gleichzeitig dem Grundsatz, dass die Versorgung in der Kompetenz der Kantone liegt. Die einzelnen Bestandteile der Vorlage können somit das Versorgungsangebot da verbessern, wo es nötig ist, und zugleich Flexibilität bei den Massnahmen und die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherstellen.
1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Eine vom Bundesamt für Gesundheit in Auftrag gegebene Studie zur Angebotssteuerung im ambulanten Bereich stellte eine beachtliche Vielfalt der Systeme und Regulierungen in den verschiedenen Ländern (22 untersuchte Staaten) der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) fest.10 Die Unterschiede sind besonders in den Bereichen der Organisation, Finanzierung und Steuerung der ärztlichen Gesundheitsversorgung gross, während es bei der Berufszulassung zwischen den Staaten viele Parallelen gibt.
Berufszulassung
Im Bereich der Berufszulassung verlangen die untersuchten Staaten für alle Ärzte und Ärztinnen eine Bewilligung bzw. Approbation, im Unterschied zur Schweiz, wo die Bewilligungspflicht nur für die selbständig tätigen Ärzte und Ärztinnen gilt. Die Voraussetzungen für die Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung bzw. Approbation sind in den untersuchten Staaten aufgrund der Richtlinie vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen11, in welcher die Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung für die EU- und EFTA-Staaten (Staaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation) sowie die Schweiz einheitlich festgelegt sind, sehr ähnlich (abgeschlossenes Medizinstudium von mindestens sechs Jahren, abgeschlossene Weiterbildung, Vertrauenswürdigkeit
10 Rütsche, Bernhard; Poledna, Tomas; Gigaud, Philippe; Flühler, Nadja. Studie: Angebotssteuerung im ambulanten Bereich – Insbesondere Rechtsvergleich der Zulassungsbedingungen von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten einer (staatlichen) Krankenversicherung; Luzern, 18. Dezember 2013 (http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00305/14851/index.html?lang=de)
11 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22