Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 21 Seiten
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bar ist, die Zulassung eines Arztes oder einer Ärztin mit einem anerkannten Titel zur Abrechnung zulasten der Krankenversicherung von einer vorgängigen Berufspraxis oder einer zusätzlichen Ausbildung abhängig zu machen. Somit widerspricht eine derartige Auflage der Personenfreizügigkeit. Die Rechtsprofessoren Thomas Cottier und Astrid Epiney haben bestätigt, dass es nicht mit der Personenfreizügigkeit vereinbar ist, die Zulassung der Leistungserbringer von einer vorgängigen Berufsausübung, ungeachtet deren Dauer, abhängig zu machen. Prof. Epiney bestätigte die Ansicht der Verwaltung, dass auch eine unkontrollierte Zunahme erteilter ZSR-Nummern eine Abweichung vom Nichtdiskriminierungsgrundsatz nicht rechtfertige, und dass in einem solchen Fall die Kriterien für eine Ausnahme nicht erfüllt seien. Aus diesem Grund verzichtet der Bundesrat in der hier erläuterten Vorlage auf die Aufnahme dieses Kriteriums. Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen und Gutachten beantragt der Bundesrat die Abschreibung des Postulats.
Motion 13.3874 «Investitionsbeihilfen für medizinische Grundversorgungsangebote in peripheren und unterversorgten Regionen»
Die von Nationalrätin Jacqueline Fehr eingereichte Motion fordert den Bundesrat auf, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um zur Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung in peripheren Regionen Investitionsbeihilfen gewähren und die Modernisierung der Infrastruktur unterstützen zu können. Die Motion wurde im Nationalrat noch nicht behandelt. Laut Verfassung muss der Bund grundsätzlich sicherstellen, dass sich die Schweizer Bevölkerung unter zumutbaren Bedingungen gegen Krankheits- und Unfallrisiken versichern kann. Die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheitsversorgung und sanitätspolizeilicher Aufgaben obliegt den Kantonen. Sie müssen sicherstellen, dass der Bedarf sowohl an Grundversorgung als auch an Spitzenmedizin gedeckt wird. Diese Kompetenz der Kantone will der Bundesrat mit Artikel 40b der Vorlage stärken, wonach die Kantone bei Unterversorgung die Leistungserbringer durch geeignete Massnahmen unterstützen können. Somit ist das Anliegen dieser Motion erfüllt.
2 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Art. 39 Abs. 1bis
Die vorbereitende Diskussion hat gezeigt, dass eine Zulassungssteuerung im ambulanten Bereich der Spitäler äusserst schwierig umsetzbar ist, da die meisten Spitäler bezüglich Arbeitsaufwand der Ärzte und Ärztinnen nicht genau zwischen ambulantem und stationärem Bereich unterscheiden können.
Diese Bestimmung weist die Kantone an, die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich im Rahmen der Spitalplanung zu regeln. Wie im bisherigem Absatz 2 vorgesehen, müssen die Kantone ihre Planungen koordinieren. Die Regulierung des ambulanten Sektors soll die Tätigkeit der Spitäler genauer definieren, mit dem Ziel, die Koordination unter den Spitälern und mit dem ambulanten Bereich ausserhalb der Spitäler zu verbessern.
Die Kantone müssen sich auch koordinieren, um die Versorgung in den Nachbarregionen zu berücksichtigen. Anders als im stationären Bereich können sich die Kantone damit begnügen, für die Zulassung im ambulanten Sektor Inhalt und Umfang der Tätigkeit zu definieren. Die Umsetzung durch die Kantone dürfte aber einige