Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 21 Seiten
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Art. 40c Abs. 2
Eine Über- oder Unterversorgung kann nicht nur innerhalb eines gesamten Kantonsgebiets, sondern auch innerhalb einer Region festgestellt werden. Der Begriff der Region wird nicht definiert, damit die Kantone diesbezüglich über einen grösseren Spielraum verfügen. Sie berücksichtigen neben den Leistungserbringern in Arztpraxen oder in Einrichtungen nach Artikel 36a auch die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich. Diese Tätigkeit wird in den Leistungsaufträgen geregelt (Art. 39 Abs. 1bis). Anders als bei der bisherigen Zulassungsbeschränkung wird der Bundesrat selbst keine Höchstzahl der Leistungserbringer nach Region und Fachgebiet festlegen.
Art. 40c Abs. 3
Wünschenswert ist, dass die Kantone die Versorgung aus einer regionalen Perspektive beurteilen. Die Bestimmung sieht deshalb die Koordination der Kantone und die Berücksichtigung der Versorgung in den Nachbarkantonen vor. In diesem Zusammenhang ist eine Region nicht mit der Prämienregion gleichzusetzen.
Art. 40c Abs. 4
Um das Anhörungsrecht der wichtigsten Beteiligten sicherzustellen, muss ein Kanton, welcher von der neuen gesetzlichen Kompetenz Gebrauch machen will, eine Kommission bestehend aus Vertretungen der Versicherten, der (insbesondere von den Massnahmen betroffenen) Leistungserbringer und der Versicherer einsetzen. Bei der Organisation der Kommission verfügen die Kantone über einen gewissen Spielraum. Wie in der aktuellen Praxis der Preisüberwachung müssen die Kantone vor jedem Entscheid – sei es zur Festlegung der angemessenen Versorgung oder zu geplanten Massnahmen – offiziell die Kommission konsultieren. Sie müssen ihr auch Schätzungen über die Auswirkungen der geplanten Massnahmen auf die Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vorlegen. Der Kanton muss die Empfehlung der Kommission angemessen berücksichtigen, insbesondere wenn er von ihr abweicht. Diese Bestimmung stellt sicher, dass die betroffenen Parteien korrekt angehört werden und der Kanton ihre Empfehlung auf transparente Art und Weise berücksichtigen muss. Die Vertretung aller betroffenen Parteien in der Kommission fördert einvernehmliche Massnahmen und führt zu erhöhter Transparenz. Auf diese Weise sollen Blockaden vermieden werden.
Art. 40c Abs. 5
Die Kantone, die Krankenversicherer und deren Verbände sowie die Leistungserbringer und deren Verbände müssen dem Kanton, den Versicherern und der Kommission die nötigen Daten, um die angemessenen Versorgung festlegen und die Massnahmen umsetzen und kontrollieren zu können, kostenlos zur Verfügung stellen. Die Daten sollen es auch ermöglichen, die Auswirkungen der geplanten Massnahmen auf die Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherungen abzuschätzen.
Mit Artikel 96 verfügt der Bundesrat ausserdem über eine subsidiäre Kompetenz, um die Bereitstellung der erforderlichen Daten zur Festlegung der angemessenen Versorgung und zur Umsetzung der Massnahmen auf dem Verordnungsweg zu