Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten
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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften
Artikel 7
In dieser Bestimmung wird erläutert, was unter «als unter Beaufsichtigung erworbene Fachpraxis» (Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 RAG) zu verstehen ist. Durch die Änderung der Sachüberschrift soll lediglich der Inhalt von Artikel 7 präziser reflektiert werden. Es handelt sich um eine rein formelle Änderung ohne materielle Tragweite.
Artikel 8 Absatz 2
(Diese Änderung betrifft ausschliesslich die französische Fassung.)
Artikel 11a Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen
In diesem Artikel sind die verschiedenen Zulassungen aufgeführt, welche die RAB im Hinblick auf die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen erteilen kann. Der Zusammenzug mehrerer Aufsichtsbereiche in den Buchstaben a und c liegt darin begründet, dass die Prüfdienstleistungen und die hierfür erforderlichen Kenntnisse ähnlich sind. Artikel 11a übernimmt ausserdem die im FINMA-Rundschreiben 2013/4 «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer» (Rz 4–9) aufgeführten Zulassungskategorien. Aus den erwähnten Gründen werden jedoch die Kategorien 3 und 4 des Rundschreibens in Buchstabe c zusammengefasst.
In Artikel 11a ist ferner festgehalten, dass Zulassungen für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen nur an staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen erteilt werden. Sämtliche Prüfgesellschaften, die über eine Zulassung nach den Finanzmarktgesetzen verfügen, sind demnach staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen gemäss Artikel 9a RAG. Dies gilt auch dann, wenn nicht dieselben Zulassungsvoraussetzungen bestehen.
Artikel 11b Ausreichende Organisation
Diese Bestimmung erläutert den im Gesetz verwendeten Begriff der «ausreichenden Organisation» (Art. 9a Abs. 1 Bst. b RAG). Nicht erwähnt wird das Erfordernis eines internen Qualitätssicherungssystems, da Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen nach den Finanzmarktgesetzen erbringen möchten, bereits als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen sein müssen (Art. 9a Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 RAG). Dies setzt voraus, dass das Revisionsunternehmen über ein Qualitätssicherungssystem gemäss Artikel 12 RAG verfügt. Das Qualitätssicherungssystem muss auf die konkrete Revisionstätigkeit des Revisionsunternehmens ausgerichtet sein.
Die Prüfgesellschaft muss über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer für denjenigen Aufsichtsbereich verfügen, für den die Zulassung beantragt wird (Bst. a). Auf diese Weise soll im Rahmen des Qualitätssicherungssystems eine ausreichende Qualität der Revisionsdienstleistungen nach den Finanzmarktgesetzen sichergestellt werden. Diese Voraussetzung besteht bereits in der geltenden Fassung der FINMA-PV (Art. 3 Abs. 1 Bst. d).
Die Prüfgesellschaft muss zudem spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate in dem Aufsichtsbereich verfügen, für den die Zulassung beantragt wurde (Bst. b). Dieses Erfordernis besteht bereits im geltenden Recht (Art. 3 Abs. 1 Bst. c FINMA-PV). Die ehemalige Eidgenössische Bankenkommission (EBK) forderte im Bereich der Banken und der kollektiven Kapitalanlagen sogar mindestens fünf Prüfmandate. Die FINMA hat diese Praxis für die Banken und die kollektiven Kapitalanlagen beibehalten und die Situation im Versicherungsbereich evaluiert.17 Angesichts der Schwierigkeiten, die
17 Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur Finanzmarktprüfverordnung vom 6. März 2008, S. 3.