Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten

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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften

biete umfassen muss (siehe Kap. 2.1.2, Art. 3). Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer muss nämlich über die neusten Kenntnisse in den geprüften Aufsichtsbereichen verfügen. In der relativ geringen Anzahl an Pflichtstunden ist der Zeitaufwand für das persönliche Studium nicht eingerechnet.

Artikel 11i Erleichterte Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären

Gestützt auf Artikel 9a Absatz 4 RAG sieht diese Bestimmung Erleichterungen für Prüfgesellschaften sowie für leitende Prüferinnen und leitende Prüfer vor, die lediglich direkt der FINMA unterstellte Finanzintermediäre prüfen möchten (vgl. Art. 11a Bst. d RAV). Diese Erleichterungen dispensieren jedoch die Prüfgesellschaften nicht davon, als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen zu werden.

Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die ausschliesslich direkt der FINMA unterstellte Finanzintermediäre prüfen, müssen anstelle der Bedingungen für die Zulassung als Revisionsexperte (Art. 9 Abs. 1 Bst. a RAG) die Voraussetzungen für die Zulassung als Revisor erfüllen. So muss zum Beispiel die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans über die Zulassung als Revisor und nicht als Revisionsexperte verfügen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a RAG). Ebenso benötigen die für die Zulassung erforderlichen leitenden Prüferinnen oder leitenden Prüfer die Zulassung als Revisor und nicht als Revisionsexperte (Art. 5 und 6 Abs. 1 Bst. c RAG i.V.m. Art. 11b Bst. a RAV).

Damit den kleinen Revisionsunternehmen nicht zu hohe Kosten entstehen, wenn sie ausser der Prüfung nach GwG keine weiteren Revisionsdienstleistungen erbringen, wird die obligatorische Mindestversicherungsdeckung von 1 Million auf 250'000 Franken gesenkt. Die Herabsetzung der Versicherungsdeckung ist angesichts des geringeren Haftungsrisikos vertretbar, dem die Prüfgesellschaften bei GwG-Prüfungen ausgesetzt sind.

Weitere Erleichterungen sind vorgesehen für die leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfer sowie die Prüfgesellschaften, die ausschliesslich direkt der FINMA unterstellte Finanzintermediäre prüfen. Diese müssen im Sinne der Grundzulassung nur als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 RAG und nicht als Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten gemäss Artikel 4 RAG zugelassen sein. Zudem bestehen sowohl für die Erlangung als auch die Aufrechterhaltung der Zulassung weniger hohe Anforderungen an die Praxiserfahrung und die Weiterbildung als für andere Aufsichtsbereiche (Art. 11g RAV). Ausserdem sind die Gebühren und die Aufsichtsabgabe für die Prüfgesellschaften in diesem Bereich niedriger als für Prüfgesellschaften, die Prüfungen in anderen Aufsichtsbereichen vornehmen (Art. 38 Abs. 7 und 42 Abs. 2bisRAV).

Prüfgesellschaften, die von der RAB für die GwG-Prüfung von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären zugelassen wurden, sind grundsätzlich auch befähigt, GwG-Prüfungen im Rahmen einer Sebstregulierungsorganisation (SRO) durchzuführen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. d GwG). Es steht der SRO aber offen, strengere Voraussetzungen festzulegen.

Artikel 11j Zulassung zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG

Diese Bestimmung regelt die Zulassung der leitenden Prüferin oder des leitenden Prüfers für die Prüfung nach dem GwG von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren, die sich der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Anwaltsverbandes und des Schweizerischen Notarenverbandes (SRO SAV/SNV) angeschlossen haben.