Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten

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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften

nung entsprechend, zudem unterhalb der jeweiligen Sachüberschrift genannt.

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.

4.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Konkretisierung der Verordnungsbestimmungen durch den Erlass von Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten durch die FINMA stützt sich auf Artikel 24 Absatz 4 FINMAG sowie Artikel 126 Absatz 6 KAG. Für die RAB ist Artikel 32 Absatz 2 RAV einschlägig.

5 Inkrafttreten

Die revidierten Verordnungen sollen zusammen mit der Gesetzesvorlage am 1. Januar 2015 in Kraft treten.