Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten

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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften

Absatz 3

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung des bisherigen Artikels 19 Absatz 1 FINMA-PV, indem neu die Beaufsichtigten selber und nicht mehr deren interne Revisionen verpflichtet sind, der Prüfgesellschaft die Berichte der internen Revision rechtzeitig zuzustellen.

Artikel 14 Pflichten der Prüfgesellschaften (bisher Art. 21 FINMA-PV und Rz

39 ff. FINMA-RS 13/4 «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer»)

Absätze 1 und 2

Beruhend auf Artikel 29 Absatz 1 FINMA unterstehen die Prüfgesellschaften gewissen Meldepflichten gegenüber der FINMA. Sie müssen wie bisher einmal jährlich die Namen der leitenden Prüferinnen und Prüfer der jeweiligen Beaufsichtigten mitteilen. Ausserdem bleibt die jährliche Mitteilung der Revisionskosten und der Prüfkosten bestehen. Diese Anforderungen wurden bisher durch das FINMA-Rundschreiben 2013/4 «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer» abgedeckt.

Absätze 3 und 4

Beim Wechsel der Prüfgesellschaft muss es der neuen Prüfgesellschaft ermöglicht werden, die Prüfdokumentation der bisherigen Prüfgesellschaft zu konsultieren.

Sofern eine Beaufsichtigte oder ein Beaufsichtigter zwei Prüfgesellschaften gleichzeitig mit der Revision nach OR und der Prüfung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG beauftragt hat, müssen die beiden Prüfgesellschaften einander gegenseitig über die Ergebnisse ihrer Arbeiten informieren.

2.2 Revisionsaufsichtsverordnung (RAV)16

Ersatz eines Ausdrucks

Wie bereits im RAG wird in Artikel 10 Absatz 2 sowie in Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 der Ausdruck «Publikumsgesellschaft» durch «Gesellschaft des öffentlichen Interesses» ersetzt.

2.2.1 1. Abschnitt: Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d

Nach Massgabe des neuen Gesetzes (Art. 15 Abs. 1 Bst. d RAG) ist in der Verordnung festzuhalten, dass natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen nach den Finanzmarktgesetzen erbringen möchten, ebenfalls ein Zulassungsgesuch als leitende Prüferinnen und Prüfer beziehungsweise als Prüfgesellschaften stellen müssen. Diese Zulassung wird gewährt, sofern die Bedingungen von Artikel 9a RAG erfüllt sind. Vorausgesetzt wird dabei insbesondere, dass natürliche Personen (mit Ausnahme der Prüferinnen und Prüfer für Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare) über eine Zulassung als Revisionsexperte (bzw. Revisor; vgl. Art. 9a Abs. 4 RAG und Art. 11i RAV) verfügen und die Prüfgesellschaften als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen sind.