Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten
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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften
nanzintermediäre) die Basisprüfung mit einer minimalen Prüfstrategie fest, welche die Prüfgesellschaften bei den Beaufsichtigten umzusetzen haben. Die Basisprüfung im Rahmen der laufenden Aufsicht wird im Normalfall jährlich durchgeführt; die Prüfperiode entspricht dabei grundsätzlich jener der Rechnungsprüfung und umfasst folglich im Normalfall ein Jahr. Vorgesehen ist eine regelmässige Prüfung festgelegter aufsichtsrechtlicher Grundanforderungen bei allen Beaufsichtigten. Die FINMA definiert im Einzelnen die Prüfgebiete der Basisprüfung, die zwingend in einem festgelegten Rhythmus – jährlich oder in mehrjährigen Intervallen – pro Aufsichtskategorie in einer vorbestimmten Prüftiefe zu prüfen sind.
Die aktuelle Praxis berücksichtigend wird der Begriff «Prüfgegenstand» (Art. 17 FINMA-PV) durch den Begriff «Prüfgebiet» (Rz 4 FINMA-RS 13/3 «Prüfwesen») ersetzt.
Artikel 4 Zusatzprüfung (bisher Art. 17 FINMA-PV und Rz 7 FINMA-RS 13/3 «Prüf-
wesen»)
Im Rahmen von Zusatzprüfungen werden diejenigen Prüfgebiete geprüft, welche neben der Basisprüfung zusätzlich je nach Geschäftsmodell oder der Risikosituation geprüft werden müssen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 FINMAG). Während die Prüfgebiete der Basisprüfung einen statischen Charakter haben, wird im Rahmen der Zusatzprüfungen auch auf aktuelle Entwicklungen und somit auch auf Veränderungen der Risikosituation reagiert. Die Anordnung von Zusatzprüfungen durch die FINMA erfolgt im Einzelfall ergänzend zur Basisprüfung.
2.1.3 3. Abschnitt: Durchführung der Prüfung
Artikel 5 Prüfgrundsätze (bisher Art. 26 Abs. 3 FINMAG, Art. 12 FINMA-PV und Rz
48 FINMA-RS 13/3 «Prüfwesen»)
Absatz 1
Die FINMA legt in ihrem Rundschreiben 2013/3 «Prüfwesen» die anwendbaren Prüfgrundsätze fest. Die Praxis hat gezeigt, dass die nationalen sowie internationalen Prüfstandards zur Rechnungsprüfung für die aufsichtsrechtliche Prüfung nur bedingt geeignet sind. So dürfen insbesondere Wesentlichkeitsüberlegungen bei der Prüfung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG nicht angewendet werden. Die FINMA kann sich, wo sinnvoll, auf national oder international anerkannte Prüfstandards abstützen.
Absatz 2
Die Sorgfaltspflicht bei der Durchführung der Prüfungen war bisher zusammen mit den Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften sowie für leitende Prüferinnen und Prüfer in Artikel 26 FINMAG geregelt. Dieser Artikel wurde mit der Revision des RAG vollständig gestrichen, weshalb die Sorgfaltspflicht neu an dieser Stelle in der FINMA-PV verankert wird.
Absatz 3
Die grundsätzlichen Regeln zur Abstützung der Prüfgesellschaft auf Arbeiten der internen Revision werden aus dem Rundschreiben 2013/3 «Prüfwesen» neu in die FINMA-PV übernommen.
Artikel 6 Leitung der Prüfung (bisher Art. 13 FINMA-PV)
Es wird grundsätzlich der bisherige Artikel 13 FINMA-PV mit neuem Verweis auf das RAG übernommen, da die Zulassungskriterien nicht mehr im FINMAG geregelt werden. Vorbehal-