Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten

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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften

verpflichtet sind, nur bei Revisionsdienstleistungen mitzuwirken, für die sie über die notwendigen Kenntnisse und (Branchen-)Erfahrung verfügen. In derselben Weise ist das Revisionsunternehmen im Rahmen seines internen Systems zur Qualitätssicherung verpflichtet, sicherzustellen, dass nur genügend qualifizierte Personen auf den jeweiligen Mandaten zum Einsatz kommen.

 Auch die für die Zulassung benötigte Anzahl an Weiterbildungsstunden variiert je nach

Zulassung. Sie beträgt 24 Stunden für die Zulassung zur Prüfung von Banken, Börsen, Effektenhändlern und Pfandbriefzentralen (Art. 11a Bst. a), 16 Stunden zur Prüfung von Versicherungsunternehmen (Art. 11a Bst. b) und von kollektiven Kapitalanlagen (Art. 11a Bst. c) sowie 4 Stunden zur Prüfung von der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediären (Art. 11a Bst. d). Diese Weiterbildungsstunden müssen innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs absolviert worden sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Person, welche die Funktion der leitenden Prüferin oder des leitenden Prüfers übernehmen will, am Tag der Einreichung des Zulassungsgesuchs über die neusten theoretischen Kenntnisse im Prüfbereich verfügt, für den sie die Zulassung anstrebt (Art. 11d–11g, jeweils Abs. 1 Bst. c).

 Um die Zulassung behalten zu können, muss die leitende Prüferin oder der leitende Prü-

fer nicht nur die nötige Praxiserfahrung, sondern auch den Besuch theoretischer Weiterbildungen nachweisen. Die Anzahl erforderlicher Prüfstunden ist abhängig vom Prüfbereich, für den die Zulassung erfolgt ist. Sie beträgt 400 Stunden für die Zulassung zur Prüfung von Banken, Börsen, Effektenhändlern und Pfandbriefzentralen. (Art. 11a Bst. a) sowie 100 Stunden zur Prüfung von Versicherungsunternehmen (Art. 11a Bst. b), kollektiven Kapitalanlagen (Art. 11a Bst. c) und von der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediären (Art. 11a Bst. d). Ausserdem müssen diese Stunden innerhalb von vier Jahren absolviert werden. Auf diese Weise haben die Prüferinnen und Prüfer die Möglichkeit, zum Beispiel «Secondments» im Ausland zu absolvieren, ein «Sabbatical» zu beziehen oder in Mutterschaftsurlaub zu gehen, ohne in Bezug auf ihre Zulassung benachteiligt zu sein. Die Weiterbildungsstunden müssen hingegen jährlich absolviert werden. Auch diese variieren je nach beantragter Zulassung (24 Stunden für die Zulassung zur Prüfung von Banken, Börsen, Effektenhändlern und Pfandbriefzentralen [Art. 11a Bst. a], 16 Stunden zur Prüfung von Versicherungsunternehmen [Art. 11a Bst. b] und von kollektiven Kapitalanlagen [Art. 11a Bst. c] sowie 4 Stunden zur Prüfung von der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediären [Art. 11a Bst. d]) (Art. 11d–11g, jeweils Abs. 2 Bst. a und b). Die Prüfgesellschaft, für welche die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer tätig ist, meldet an die RAB, ob die leitenden Prüferinnen und Prüfer die erwähnten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Zulassung entzogen (Art. 17 f. RAG).

Artikel 11h Weiterbildung

In dieser Bestimmung werden die Anforderungen an die Weiterbildung präzisiert bzw. die Voraussetzungen, welche die Weiterbildung erfüllen muss. Zu diesem Zweck wird sinngemäss auf die Richtlinien zur Weiterbildung der Treuhand-Kammer (RzW) verwiesen. Der Verweis beschränkt sich auf die Modalitäten der Weiterbildung wie zum Beispiel die Häufigkeit und den Inhalt von Weiterbildungsveranstaltungen. Der Verweis verpflichtet die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie die Zulassungsträgerinnen und Zulassungsträger in keiner Weise, das Weiterbildungsangebot der Treuhand-Kammer in Anspruch zu nehmen. Die RAB hat bereits für die Rechnungsprüfung auf die RzW verwiesen (Rz 17 Bst. c RAB-Rundschreiben 1/2010 über die Berichterstattung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen an die Aufsichtsbehörde). Für Prüferinnen und Prüfer, die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen, gilt es ausserdem zu beachten, dass das Weiterbildungsprogramm auch die nach Artikel 3 FINMA-PV pro Aufsichtsbereich definierten Prüfge-