Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften
ten bleibt demnach insbesondere die erleichterte Zulassung von Prüfgesellschaften sowie leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 GwG, vorgesehen in Artikel 9a Absatz 4 RAG.
Artikel 7 Unvereinbarkeit mit einem Prüfmandat (bisher Art. 9 FINMA-PV
und Rz 32 ff. FINMA-RS 13/4 «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer»)
Die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaften wird als Grundvoraussetzung für die Zulassung in der revidierten RAV festgeschrieben (siehe Kap. 2.2.1, Art. 11k). Im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen nach Massgabe der Finanzmarktgesetze gibt es spezifische Unvereinbarkeiten, die der Konkretisierung bedürfen und in der FINMA-PV geregelt werden. Dabei werden auch Bestandteile aus dem FINMA-Rundschreiben 2013/4 «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer» (vgl. Rz 32 ff.) übernommen, welche bis anhin die Vorgaben zu dieser Thematik präzisiert haben.
In Artikel 7 werden die mit einem Prüfmandat unvereinbaren Handlungen aufgeführt. Die nicht abschliessende Aufzählung in Absatz 1 nimmt exemplarisch Handlungen auf, die im Zusammenhang mit der Ausübung von Prüfungen in der Finanzmarktaufsicht von zentraler Bedeutung und mit einem Prüfmandat nicht vereinbar sind. Die spezifischen Unvereinbarkeiten geben die bestehende Praxis wieder; es soll weder zu Verschärfungen noch zu Erleichterungen kommen. Beispielhaft genauer erläutert werden einzelne Fälle von unvereinbaren Handlungen auf der FINMA-Webseite (Rubrik «FAQ»).
Artikel 8 Mandatsdauer und Entschädigung (bisher Art. 14 FINMA-PV)
Absatz 1
Die mögliche Mandatsdauer bei der aufsichtsrechtlichen Prüfung war bislang nicht explizit geregelt. Zwecks einheitlicher Praxis und Gleichbehandlung der leitenden Prüferinnen und Prüfer hat sich eine Anlehnung an die existierenden Rotationsvorschriften für die Rechnungsprüfung gemäss Artikel 730a Absatz 2 OR in der Praxis bewährt.
Absatz 2
Vereinbarungen zwischen den Beaufsichtigten und ihren Prüfgesellschaften betreffend Pauschalentschädigungen für einzelne oder sämtliche Prüfdienstleistungen, wie auch Vereinbarungen über eine maximale Anzahl von zu leistenden bzw. zu verrechnenden Stunden für die Prüfungen sind untersagt. Gleiches gilt für den Verzicht auf eine Entschädigung im Gegenzug für andere Aufträge. Solche Vereinbarungen stehen nicht im Einklang mit der heutigen Konzeption der aufsichtsrechtlichen Prüfung, welche entlang der Risikostruktur und -situation und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Tätigkeiten der Beaufsichtigten geplant und durchgeführt werden muss.
2.1.4 4. Abschnitt: Berichterstattung
Artikel 9 Prüfbericht (bisher Rz 53 und 74 FINMA-RS 13/3 «Prüfwesen»)
Der Prüfbericht muss wie bis anhin durch die leitende Prüferin bzw. den leitenden Prüfer nach Artikel 6 und eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer mit Zeichnungsberechtigung unterzeichnet werden.
Auch Absatz 2 entspricht der heutigen Regelung. An der bisherigen Praxis, dass der Prüfbericht grundsätzlich in einer Amtssprache zu verfassen ist und Ausnahmen der Zustimmung der FINMA bedürfen, wird festgehalten.