Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten
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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften
die das Bundesrecht geringere fachliche Anforderungen vorschreibt (Art. 12 Abs. 2). Dieser Grundsatz hat für die Rechnungsprüfung durchaus seine Berechtigung. Bei der aufsichtsrechtlichen Prüfung, die für jeden Aufsichtsbereich grundsätzlich besondere Kompetenzen erfordert (Art. 11a), ist dies allerdings nicht der Fall. Aus diesem Grund wird festgelegt, dass eine Prüfgesellschaft bzw. eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer eine aufsichtsrechtliche Prüfung nur in jenem Aufsichtsbereich durchführen darf, für den die Zulassung erteilt wurde (Art. 12 Abs. 2bis). Von diesem Grundsatz gibt es eine einzige Ausnahme, die auch der Regelung im geltenden Recht entspricht (Art. 2 Abs. 3 FINMA-PV). Jede Zulassung als Prüfgesellschaft bzw. leitende Prüferin oder leitender Prüfer nach Artikel 11a bis 11c RAV berechtigt auch zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des GwG im jeweiligen Aufsichtsbereich (Art. 11a Bst. d RAV). Diese in Artikel 12 Absatz 2tervorgesehene Ausnahme gilt hingegen nicht für Fälle, in denen die Prüfgesellschaft (bzw. die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer) nur GwG-Prüfungen durchzuführen beabsichtigt, d.h. ausserhalb eines anderen Prüfmandats, für welches sie zugelassen ist.
Die letzte Änderung betrifft die Ergänzung der Liste der täuschenden Bezeichnungen, wobei die im Bereich der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen neu eingeführten Terminologie berücksichtigt wird (Art. 12 Abs. 3 ).
Artikel 13 Absatz 1
Die Bestimmung wird mit dem Inkrafttreten der Gesetzesvorlage obsolet, da sie neu auf Gesetzesstufe verankert sein wird (Art. 15a Abs. 2 RAG).
2.2.2 2. Abschnitt: Revisorenregister
Artikel 22 Buchstabe e
Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Ergänzung der Liste jener Fälle, in denen die RAB die Zulassung aus dem öffentlichen Register streicht. Da einem Revisionsunternehmen die Zulassung für eine beschränkte Zeitdauer von fünf Jahren erteilt wird (Art. 3 Abs. 2 RAG), ist ferner zu erwähnen, dass der Registereintrag nach Ablauf dieser Dauer ebenfalls gelöscht wird. Dies wird in der Praxis auch so gehandhabt.
2.2.3 3. Abschnitt: Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen
Artikel 28
Diese Bestimmung wird aufgehoben, da ihr Inhalt mit dem Inkrafttreten der Gesetzesvorlage in Artikel 16a RAG übernommen wird.
Artikel 33
Gemäss dieser Bestimmung überprüft die RAB bei Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben, Revisionsdienstleistungen für Unternehmen, die keine Publikumsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 1 RAG sind. Es wird ausdrücklich nicht auf den Begriff der Gesellschaft des öffentlichen Interesses Bezug genommen, da in der Praxis die freiwillige Unterstellung unter die staatliche Aufsicht nur für Revisionsunternehmen Sinn macht, die Rechnungsprüfungen durchführen. Selbst wenn nämlich ein Revisionsunternehmen keine Mandate von Publikumsgesellschaften (Art. 2 Bst. c Ziff. 1 RAG) besitzt, kann die RAB anhand von ordentlichen oder eingeschränkten Revisionen prüfen, ob das Unternehmen über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, das den gesetzlichen Anfor-