Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten

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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften

Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes (GwG)10 durchführen (Art. 9a Abs. 4 RAG). Im Weiteren besteht für die Prüferinnen und Prüfer von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren eine Sonderregelung (Art. 9a Abs. 5 RAG).

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV)11

2.1.1 1. Abschnitt: Gegenstand

Artikel 1

In diesem Artikel wird der massgebliche Regelungsinhalt der Verordnung vorgegeben.

Die FINMA-PV regelt die Prüfung der Beaufsichtigten nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG, insbesondere:

 den Inhalt, die Durchführung und die Form der Berichterstattung (Art. 24 Abs. 4 FINMAG)

sowie

 die Pflichten der Beaufsichtigten und der Prüfgesellschaften (Art. 24–29 FINMAG).

Unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen ausschliesslich Prüfungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG. Entsprechend wird der Verordnung regelmässig der Begriff der «Prüfung» als Prüfung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG verwendet.12 Die Rechnungsprüfung nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts (OR)13 soll in der FINMA-PV künftig nicht mehr thematisiert werden.14

2.1.2 2. Abschnitt: Inhalt der Prüfung

Artikel 2 Grundsatz (bisher Rz 3 FINMA-RS 13/3 «Prüfwesen»)

Gegenstand der Prüfung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG ist die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Beaufsichtigten. Für die Umsetzung erfolgt eine Unterscheidung in eine obligatorische Basisprüfung (Art. 3) und gegebenenfalls eine Zusatzprüfung (Art. 4). Die Prüfung kann sowohl im Rahmen von Bewilligungsverfahren als auch während der laufenden Aufsicht erfolgen (vgl. Art. 28a Abs. 1 FINMAG).

Artikel 3 Basisprüfung (bisher Art. 17 FINMA-PV und Rz 5–6 FINMA-RS 13/3

«Prüfwesen»)

Die Prüfgesellschaften sollen ziel- und risikoorientiert eingesetzt werden. Die FINMA legt pro Aufsichtsbereich (Banken, Börsen, Effektenhändler, Pfandbriefzentralen, Versicherungsunternehmen, Bewilligungsträger nach Kollektivanlagengesetz (KAG)15, direkt unterstellte Fi-

10 11 SR ... 12 Bis anhin: «Aufsichtsprüfung» (vgl. Art. 17 FINMA-PV).

13 SR 220 14 Bis anhin: «Rechnungsprüfung» (vgl. Art. 16 FINMA-PV).