Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten

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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften

erforderliche Anzahl Mandate zu erreichen, und um eine Ungleichbehandlung der verschiedenen Aufsichtsbereiche zu vermeiden, ist ein Minimum von zwei Prüfmandaten vorgesehen. Das ist für alle Aufsichtsbereiche angemessen. Mit der Festlegung einer Mindestanzahl von Mandaten soll gewährleistet werden, dass die leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfer über ausreichende Praxiserfahrung verfügen. Auf diese Weise soll die Qualität der Prüfarbeit sichergestellt werden. Die zwei Prüfmandate müssen ausserdem innerhalb von drei Jahren akquiriert werden. Dass diese Mandate bereits bei der Einreichung des Zulassungsgesuchs bestehen, ist nicht immer realistisch. Prüfpflichtige Gesellschaften würden einer Prüfgesellschaft wohl kaum ein Mandat erteilen, ohne zu wissen, ob diese die Zulassung überhaupt erhalten wird. Nach Ablauf der Dreijahresfrist muss die Mindestanforderung in Bezug auf die Anzahl Mandate jederzeit erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, so kann dies zum Entzug der Zulassung führen.

Die Verordnung schreibt vor, dass die Prüfgesellschaft die Vorschriften von Artikel 730c OR unabhängig von ihrer Rechtsform einzuhalten hat (Bst. c). So muss sie insbesondere sämtliche von ihr erbrachten Revisionsdienstleistungen schriftlich dokumentieren sowie die Revisionsberichte und sonstigen wesentlichen Unterlagen während zehn Jahren aufbewahren. Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen. Im Übrigen sollte die Aufbewahrung der Arbeitspapiere grundsätzlich in der Schweiz erfolgen.

Artikel 11c Unvereinbarkeit mit der Ausübung einer nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeit

Das Gesetz schreibt vor, dass die Prüfgesellschaften keine andere nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben dürfen (Art. 9a Abs. 1 Bst. c RAG). Diese Bestimmung übernimmt geltendes Recht (Art. 26 Abs. 1 Bst. c FINMAG). Damit soll vermieden werden, dass Prüfgesellschaften mit den zu prüfenden Beaufsichtigten in Wettbewerb geraten. Bei einer Prüfung müssen die geprüften Beaufsichtigten der Prüfgesellschaft nämlich alle erforderlichen Unterlagen herausgeben. Diese hätte somit Zugang zu Geschäftsgeheimnissen ihrer (potentiellen) Mitbewerber.18

Artikel 11c hält fest, dass dieses Verbot insbesondere für alle Gesellschaften gilt, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen sowie für alle Personen, die in der Prüfgesellschaft oder in Gesellschaften, die der gleichen Gruppe wie diese angehören, eine Schlüsseltätigkeit ausüben oder an einer solchen Gesellschaft eine bedeutende Beteiligung halten. Damit soll vermieden werden, dass das Gesetz (Art. 9a Abs. 1 Bst. c RAG) durch eine Holdingstruktur oder das gleichzeitige Ausüben einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit durch die Schlüsselperson einer Prüfgesellschaft ausgehebelt wird.

Artikel 11d bis 11g Fachwissen und Praxiserfahrung

In diesen Bestimmungen werden das Fachwissen und die Praxiserfahrung festgelegt, welche die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer nachweisen muss (Art. 9a Abs. 2 Bst. b RAG). Der Nachweis des Fachwissens kann durch den Besuch von Weiterbildungen im Aufsichtsbereich erbracht werden, für den die Zulassung beantragt wird. Die erforderliche Praxiserfahrung ergibt sich aus der Anzahl Jahre beziehungsweise Stunden, während denen die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer Revisionsdienstleistungen erbracht hat.

18 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (BBl 2006 2878).