Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten

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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften

Artikel 10 Aufbau des Prüfberichts (bisher Rz 63 ff. FINMA-RS 13/3 «Prüfwe-

sen»)

Die Festlegung der Gliederung des Prüfberichts und die Bezeichnung der einzureichenden Anhänge werden an die FINMA delegiert. Die Mindestgliederung des Prüfberichts ist im FINMA-Rundschreiben 2013/3 «Prüfwesen» bereits vorgegeben (Rz 63–71) und soll nicht angepasst werden. Auf eine abschliessende Auflistung der einzureichenden Anhänge wird im FINMA-Rundschreiben zur Zeit verzichtet.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Prüfgesellschaft dem Prüfbericht den Bericht über die Rechnungslegung beilegen muss. Seit der Revision des Prüfwesens und mit der Inkraftsetzung des FINMA-Rundschreibens 2013/3 «Prüfwesen» verzichtet die FINMA auf ein eigenes Berichterstattungsformat über die Rechnungsprüfung. Allerdings sollen mittels Vorgaben ergänzende Informationen über die Rechnungsprüfung einverlangt werden können, die für die Aufsicht von Relevanz sind (vgl. Rz 112 und 130 FINMA-RS 13/3 «Prüfwesen»).

Artikel 11 Beanstandungen und Empfehlungen (bisher Rz 55 und 56–59

FINMA-RS 13/3 «Prüfwesen»)

Mit der Bestimmung wird festgehalten, wann die Prüfgesellschaft eine Beanstandung vornehmen oder eine Empfehlung abgeben muss. Die Beanstandungen und Empfehlungen sind im Prüfbericht zu dokumentieren.

Der Artikel übernimmt grundsätzlich die bestehenden Definitionen aus dem FINMA-Rundschreiben 2013/3 «Prüfwesen». Die Bestimmung konkretisiert Artikel 27 Absatz 2 FIN-MAG, wobei die Empfehlung von der Beanstandung eindeutig abgegrenzt wird.

Artikel 12 Fristen (bisher Art. 20 FINMA-PV und Rz 62 FINMA-RS 13/3 «Prüfwesen»)

Die Fristen zur Berichterstattung sind im FINMA-Rundschreiben 2013/3 «Prüfwesen» definiert (Rz 109, 129 und 144) und sollen keine Anpassungen erfahren.

2.1.5 5. Abschnitt: Pflichten der Beaufsichtigten und der Prüfgesellschaften

Artikel 13 Pflichten der Beaufsichtigten (bisher Art. 7 und 19 FINMA-PV)

Absatz 1

Gemäss Artikel 25 Absatz 2 FINMAG ist die FINMA von den Beaufsichtigten über die Wahl oder Wiederwahl einer Prüfgesellschaft für die Übernahme des Prüfmandats nach Artikel 24 Absatz 1 FINMAG zu informieren. Die gesetzliche Bestimmung wird dahingehend präzisiert, dass die Information der FINMA unverzüglich zu erfolgen hat.

Absatz 2

Die geltende Regelung betreffend die Prüfung von Gruppen und Konglomeraten wird inhaltlich übernommen, wobei die Bestimmung dahingehend präzisiert wird, dass die gleiche oder aber eine dem gleichen Netzwerk angehörende Prüfgesellschaft beauftragt werden muss. In der Praxis ist diese Anforderung nicht neu. Zur bestmöglichen Erfüllung seines Mandats ist es für die Konzernprüferinnen und -prüfer am zweckmässigsten, sich auf lokale, aber dem gleichen Netzwerk angehörende Prüferinnen und Prüfer abstützen zu können.