Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften
2.2.6 6. Abschnitt: Übertretungen
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b
Angesichts der neuen Begrifflichkeiten, die im Bereich der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen verwendet werden, gilt es auch hier, wie bereits in Artikel 12 Absatz 3 RAV, die Liste der strafbaren täuschenden Bezeichnungen zu ergänzen.
2.2.7 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 51a Übergangsbestimmungen
Absatz 1 betrifft die leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits über eine Zulassung der FINMA verfügen. Die von der FINMA zugelassenen leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfer müssen die Anforderungen an die Prüfstunden spätestens am 1. Januar 2017 erfüllen, um ihre Zulassung behalten zu können. Die Übergangsbestimmungen beziehen sich somit nicht auf die für die Erlangung der Zulassung erforderliche Praxiserfahrung. Leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung von Banken (Art. 11a Bst. a RAV) zum Beispiel, die in den letzten vier Jahren vor dem 1. Januar 2017 nicht die erforderlichen 400 Stunden Praxiserfahrung aufweisen, werden ihre Zulassung verlieren. Die vier Jahre Praxiserfahrung müssen somit zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2016 nachgewiesen werden.
Die Gesetzesvorlage legt in ihren Übergangsbestimmungen (Art. 43a Abs. 1 RAG) fest, dass Revisionsdienstleistungen, für deren Durchführung das neue Recht eine Zulassung der RAB vorschreibt, bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung noch mit der Zulassung der FINMA nach bisherigem Recht durchgeführt werden dürfen. Für den Fall, dass Zulassungsgesuche von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern am Tag des Inkrafttretens des neuen Rechts von der FINMA nicht abschliessend beurteilt wurden, hält Absatz 2 fest, dass entsprechende Gesuche von der RAB nach neuem Recht beurteilt werden.
2.3 Kollektivanlagenverordnung (KKV)20
Artikel 6a Absatz 1
Der geltenden Praxis entsprechend wird im Sinne einer Klarstellung ein zweiter Satz eingefügt, wonach die schriftliche Erklärung nicht nur durch die vermögende Privatperson, sondern auch durch eine für sie errichtete private Anlagestruktur abgegeben werden kann. Die hinter der Anlagestruktur stehende vermögende Privatperson hat in jedem Fall die Voraussetzungen gemäss Artikel 6 KKV zu erfüllen. Die Ergänzung hat keine materiellrechtliche Änderung zur Folge, schafft jedoch Rechtssicherheit für den Absender sowie den Adressaten der Erklärung. Soweit eine solche Anlagestruktur das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d KAG aufgestellte Kriterium eines Unternehmens mit professioneller Tresorerie erfüllt, gilt sie unabhängig von Artikel 6 und 6a Absatz 1 KKV als qualifizierte Anlegerin.
Artikel 20 Absatz 3 und 22 Absatz 3
Die Anpassung in diesen Artikeln ist durch den Umstand bedingt, dass die Prüfgesellschaften nicht mehr durch die FINMA, sondern durch die RAB zugelassen werden.