Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten

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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3

Anstelle der namentlichen Erwähnung der Raiffeisen-Gruppe wird ein Bezug auf die zugrundeliegende Bestimmung in der Bankenverordnung (in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung24) eingefügt.

Artikel 39

Die bisherige, bei Erlass der Verordnung im Jahr 2008 eingefügte Übergangsbestimmung wird zu Absatz 1.

Da gemäss dem zur Aufhebung vorgesehenen Artikel 36 FINMA-GebV die Zusatzabgabe der Prüfgesellschaften jeweils erst im Folgejahr in Rechnung gestellt wird, werden die Übergangsbestimmungen um einen neuen Absatz 2 ergänzt, so dass die Abgabe für das Jahr 2014 von der FINMA gegenüber den Prüfgesellschaften auch noch im Jahr 2015 in Rechnung gestellt werden kann.

3 Auswirkungen

Mit der Revision werden keine materiellen Eingriffe am Prüfwesen vorgenommen. Die vor zwei Jahre eingeschlagene Richtung eines risikoorientierten Einsatzes der Prüfgesellschaften in der Finanzmarktaufsicht wird beibehalten.

3.1 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Wie die Änderungen auf Gesetzesstufe haben auch die anstehenden Änderungen der Verordnungen keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden, weil die Aufsichtstätigkeit weiterhin ausschliesslich auf Bundesebene wahrgenommen wird.

3.2 Auswirkungen auf den Bund und die Volkswirtschaft

Die Auswirkungen auf den Bund und die Volkswirtschaft ergeben sich direkt aus der Gesetzesvorlage. Diese sind in der Botschaft des Bundesrates dargelegt.25 Weder für die Prüfgesellschaften und die Geprüften noch für die FINMA und die RAB entstehen aufgrund der Revision der Verordnungen neue Verbindlichkeiten oder Kosten.

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Hinsichtlich der Gesetzesvorlage kann wiederum auf die Botschaft verwiesen werden.26 Die neuen Verordnungsbestimmungen stützen sich auf die in den Ingressen der Verordnungen angegebenen Gesetzesgrundlagen. Bei der KKV sind die Grundlagen, der Form der Verord-

24 AS 2014 1269 25 BBl 2013 6903 ff.