Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten
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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften
derungen genügt. Eine freiwillige Unterstellung unter die staatliche Aufsicht ist hingegen nicht mehr sinnvoll, wenn das Revisionsunternehmen keine Rechnungsprüfung, sondern nur (Aufsichts-)Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführt. Bestehen keine Mandate für eine Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen, kann die RAB die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nicht kontrollieren.
2.2.4 4. Abschnitt: Aufsichtsbehörde
Artikel 35 Absatz 2
Diese Bestimmung wird aufgehoben, da ihr Inhalt ins Gesetz überführt wird (Art. 30a Bst. d RAG).
2.2.5 5. Abschnitt: Gebühren und Aufsichtsabgabe
Artikel 38 Absatz 2 Einleitungssatz sowie Absätze 6 und 7
Nach geltendem Recht verlieren die zugelassenen leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfer von Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen ihre Zulassung nicht nur, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen, sondern auch, wenn sie die Prüfgesellschaft wechseln (Art. 4 Bst. d FINMA-PV). Nach dem neuen Recht zieht der Wechsel der Prüfgesellschaft nicht mehr den Verlust der Zulassung nach sich. Eine natürliche Person behält somit ihre Zulassung, solange sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Es wird festgehalten, dass die Gebühr für jede Zulassung erhoben wird (Abs. 2 Einleitungssatz). Wer drei Zulassungen (Revisionsexperte für die Rechnungsprüfung, leitende Prüferin oder leitender Prüfer für die Prüfung von Banken [Art. 11a Bst. a] und Versicherungsunternehmen [Art. 11a Bst. b]) beantragt, muss demnach eine Gebühr von 2'400 Franken (3 x 800 Franken) entrichten.
Gemäss dem neuen Absatz 6 ist allerdings eine Gebührenreduktion möglich. Stellt nämlich ein Revisionsunternehmen mehrere Zulassungsgesuche gleichzeitig, werden die Zulassungsgebühren nach Aufwand erhoben. Damit wird bei der Berechnung der Zulassungsgebühr die allfällige Zeitersparnis bei der Prüfung mehrerer gleichzeitig eingereichter Zulassungsgesuche (z.B. für die Prüfung von Banken und Versicherungsunternehmen) berücksichtigt. Bei der Zulassung von natürlichen Personen ist eine solche Reduktion nicht möglich.
Für die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen, die nur direkt der FINMA unterstellte Finanzintermediäre prüfen möchten, beträgt die Gebühr pauschal 1'500 Franken (Abs. 7). In diesem Betrag inbegriffen ist die Gebühr für die Grundzulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen. Die reduzierte Gebühr stellt eine Erleichterung für Prüfgesellschaften gemäss Artikel 11a Buchstabe d dar (siehe Kap. 2.2.1, Art. 11i).
Artikel 42 Absatz 2bis
Dieser neue Absatz enthält ebenfalls eine Erleichterung für Prüfgesellschaften, deren Revisionsdienstleistungen sich auf die Prüfung von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären beschränken (siehe Kap. 2.2.1, Art. 11i). Die Aufsichtsabgabe beträgt mindestens 2'500 Franken.