Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten

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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften

Die RAB ist ebenfalls für die Zulassungserteilung zuständig. Die Beaufsichtigung obliegt dagegen der SRO. Einerseits ist die RAB nur ermächtigt, staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (bzw. Prüfgesellschaften) zu überwachen, und keine natürlichen Personen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Prüferinnen und Prüfer von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren ein Revisionsunternehmen ins Handelsregister eintragen und von der RAB zulassen oder dass sie für ein solches arbeiten müssen. Andererseits können Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare nicht als Unternehmen des öffentlichen Interesses (Art. 2 Bst. c Ziff. 2 RAG) bzw. als Beaufsichtigte (Art. 3 FINMAG) qualifiziert werden.

Beim Vorstehenden handelt es sich um eine Sonderregelung, die von den üblichen Zulassungsbedingungen abweicht. Die spezifischen Voraussetzungen sind in Artikel 18 Absatz 4 GwG (in seiner revidierten Fassung19) festgelegt. Demnach ist keine Zulassung als Revisor gemäss Artikel 5 RAG erforderlich. Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c GwG schreibt vor, dass die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer einschlägige Kenntnisse im Bereiche der Geldwäschereigesetzgebung sowie entsprechende Praxis und Weiterbildung nachweisen muss. Bei der Beurteilung, ob diese Bedingungen erfüllt sind, ist auf die Vorgaben von Artikel 11g RAV abzustützen. Es wird dieselbe Berufserfahrung sowie Anzahl an Prüf- und Weiterbildungsstunden verlangt wie von den leitenden Prüferinnen und Prüfern von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären. Die Prüfstunden müssen jedoch nicht zwingend im Rahmen der Prüfung bei direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären geleistet werden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die in Artikel 11g RAV festgelegten Anforderungen deutlich niedriger sind als jene für andere Aufsichtsbereiche (Banken, Versicherungsunternehmen und kollektive Kapitalanlagen). Im Weiteren wird für die Prüfung der Anwältinnen und Anwälte sowie der Notarinnen und Notare nicht verlangt, dass die Prüferin oder der Prüfer bei einem zugelassenen Revisionsunternehmen angestellt ist oder ein zugelassenes und im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen betreibt. Um GwG-Kontrollen bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren vornehmen zu dürfen, benötigt sie oder er lediglich eine Zulassung als leitende Prüferin oder leitender Prüfer.

Im Weiteren wird klargestellt, dass die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer dieselben Vorschriften zur Unabhängigkeit (Art. 11 RAG und Art. 728 OR) einhalten muss wie bei jeder anderen Revisionsdienstleistung (Art. 2 Bst. a RAG).

Artikel 11k Unabhängigkeit bei der Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen

Wie die Revisionsunternehmen, die Rechnungsprüfungen vornehmen, müssen auch Prüfgesellschaften, die aufsichtsrechtliche Prüfungen vornehmen, die grundlegenden Unabhängigkeitsvorschriften einhalten. Da die RAB für die Zulassung und die Aufsicht dieser Unternehmen zuständig sein wird, muss deren Unabhängigkeit in der RAV geregelt werden. Der Verweis auf Artikel 11 RAG und 728 OR ist hierfür ausreichend. Ein solcher Verweis besteht bereits im geltenden Recht (Art. 9 FINMA-PV). Anzumerken ist, dass die Artikel 11 RAG und 728 OR ursprünglich mit Blick auf die Unabhängigkeit der Revisionsstellen geschaffen wurden, d.h. für die mit der Rechnungsprüfung betrauten Revisionsunternehmen. Mit Blick auf die aufsichtsrechtliche Prüfung sind diese Vorgaben daher sinngemäss anwendbar.

Artikel 12 Absätze 2bis, 2ter und 3

Dieser Artikel behandelt die Wirkung der Zulassungserteilung durch die RAB und verankert den Grundsatz, wonach die Zulassung von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen oder Revisionsexperten diese zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen ermächtigt, für