Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten
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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften
1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) teilen sich entsprechend ihrer jeweiligen Aufgaben die Aufsicht über staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (Terminologie der RAB) und Prüfgesellschaften (Terminologie der FINMA). Dabei handelt es sich um dieselben Unternehmen, die gleichzeitig in unterschiedlichen Branchen tätig sind und unterschiedliche Funktionen wahrnehmen.
Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten sind beide Behörden verpflichtet, ihre Aufsichtstätigkeiten zu koordinieren. Nach mehreren Jahren praktischer Erfahrung hat sich gezeigt, dass das System Schwachstellen aufweist, welche sich durch die Zusammenführung aller Aufsichtskompetenzen in einer einzigen Behörde beseitigen lassen.1
Aus diesem Grund hat der Bundesrat den Eidgenössischen Räten am 28. August 2013 die Botschaft zur Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften vorgelegt. Er schlägt darin vor, dass die RAB die alleinige Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften ausüben soll. Dies gelte sowohl für die Rechnungsprüfung («Financial Audit») als auch für die Aufsichtsprüfung («Regulatory Audit»). Was demgegenüber den Inhalt der Revisionsdienstleistungen bzw. der Prüfungen anbelangt, sei die RAB für die Festlegung der Inhalte und Standards zur Rechnungsprüfung zuständig, die FINMA dagegen für jene im Bereich der Aufsichtsprüfung.2 Das Parlament hat die Gesetzesvorlage am 20. Juni 2014 verabschiedet.3
In Anbetracht der Gesetzesänderungen muss die Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV)4 totalrevidiert werden. Die geltende FINMA-PV enthält etliche Bestimmungen zur Zulassung von Prüfgesellschaften sowie leitenden Prüferinnen und Prüfern, die nach der Inkraftsetzung der Gesetzesvorlage in den Umsetzungsbestimmungen zum Revisionsaufsichtsgesetz (RAG)5 geregelt werden. Ebenfalls werden in der FINMA-PV die geltenden Vorschriften zur Aufsicht über die Prüfgesellschaften nicht mehr nötig sein. Obsolet werden zudem die aktuellen Bestimmungen betreffend die Koordination zwischen der FINMA und der RAB.
Nebst der Totalrevision der FINMA-PV müssen verschiedene Bestimmungen der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV)6 angepasst, ergänzt oder aufgehoben werden. Neu in der RAV zu regeln sind insbesondere die Kriterien für die Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen und dabei namentlich die Vorgaben hinsichtlich des verlangten Fachwissens und der einschlägigen Praxiserfahrung.
1
Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2013 zur Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften (BBl 2013 6864 f.).
2
BBl 2013 6865 f.
3
BBl 2014 5113