Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten
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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften
Zusätzlich zur Revision der Bundesratsverordnungen werden durch die FINMA und die RAB auch die Behördenverordnungen und -rundschreiben in ihrem Zuständigkeitsbereich anzupassen sein. Dies gilt für die Aufsichtsverordnung RAB (ASV-RAB)7, die RAB-Rundschreiben 1/2007 über die Angaben im Gesuch um Zulassung und die einzureichenden Unterlagen, 1/2008 über die Anerkennung von Prüfungsstandards und 1/2010 über die Berichterstattung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen an die Aufsichtsbehörde sowie das FINMA-Rundschreiben 2013/3 «Prüfwesen». Das FINMA-Rundschreiben 2013/4 «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer» kann mit dem Übergang der Aufsicht über die Prüfgesellschaften auf die RAB aufgehoben werden.
1.2 Kernpunkte der Revision
Die totalrevidierte FINMA-PV regelt die Grundzüge für den Inhalt und die Durchführung sowie die Form der Berichterstattung für die aufsichtsrechtlichen Prüfungen von zugelassenen Prüfgesellschaften im Auftrag der Beaufsichtigten (Art. 24 Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes [FINMAG]8 in seiner revidierten Fassung9), wobei die Prüfungen bei direkt unterstellten Finanzintermediären (Art. 11i und 11j der revidierten RAV; siehe Kap. 2.2.1) explizit eingeschlossen sind. Im Weiteren werden die Informationspflichten der Prüfgesellschaften und Beaufsichtigten im Zusammenhang mit den Prüfungen, die Grundsätze der Entschädigung für die Prüfungen sowie die Prinzipien zur Prüfung von Gruppen und Konglomeraten weiter ausgeführt.
Wo möglich und sinnvoll bleiben die Bestimmungen aus der geltenden FINMA-PV erhalten. Wesentliche Prinzipien des Prüfwesens werden neu auf Verordnungsstufe festgeschrieben. Die eingeschlagene Richtung eines risikoorientierten und einheitlichen Einsatzes der Prüfgesellschaften in der Finanzmarktaufsicht wird beibehalten. Es werden mit der Totalrevision der FINMA-PV keine weitergehenden materiellen Eingriffe am Prüfwesen vorgenommen.
In der revidierten FINMA-PV werden die folgenden Bestimmungen gebündelt:
Definitionen zum Gegenstand und zur Struktur der Prüfung;
Regelungen zur Durchführung der Prüfung, insbesondere betreffend die Leitung der Prü-
fung, die anzuwendenden Prüfgrundsätze, die mit der Prüfung unvereinbaren Tätigkeiten und die Abstützung auf Arbeiten der internen Revision;
Vorschriften zur Berichterstattung hinsichtlich Darstellung, Sprache, Fristen, der Meldung
von Beanstandungen und dem Aufbau des Prüfberichts;
Informationspflichten der Beaufsichtigten und der Prüfgesellschaften im Kontext der Prü-
fung;
das Verbot von Pauschalentschädigungen für Prüfhandlungen;
die Regelung zur Prüfung von Gruppen und Konglomeraten.
Die wesentliche Änderung der RAV besteht darin, dass die Zulassungsvoraussetzungen für natürliche Personen und Prüfgesellschaften zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen präzisiert werden. Die Zulassungsvoraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jenen des zurzeit geltenden FINMA-Rundschreibens 2013/4 «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer». Allerdings werden punktuelle Erleichterungen vorgesehen, um den praktischen Konsequenzen aus der bisherigen Umsetzung dieses Rundschreibens Rechnung zu tragen. Erleichterte Zulassungsvoraussetzungen sollen ausserdem für Prüferinnen und Prüfer sowie Prüfgesellschaften gelten, die Prüfungen bei direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären nach
7 SR 221.302.33
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