Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten
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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften
Artikel 29e
Die Anpassung präzisiert die Regelung, dass die FINMA Hauptadressatin des Prüfberichts ist und dass die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter der Zweigniederlassungen eine Kopie des Berichts erhalten.
Artikel 134 bis 136
Die bisher in Art. 22 FINMA-PV geregelte Prüfpflicht für Depotbanken wird ohne inhaltliche Änderung neu in die KKV übernommen. Hierzu wird vor Artikel 134 der 5. Titel in «Prüfung und Aufsicht» umbenannt und ein 1. Kapitel «Prüfung» eingefügt (sowie vor Art. 141 ein 2. Kapitel «Aufsicht»). Die Regelungen zur Prüfberichterstattung (Art. 23 FINMA-PV) und zur Zusammenarbeit der Prüfgesellschaften (Art. 24 FINMA-PV) werden ohne inhaltliche Änderungen in die KKV übernommen.
Artikel 137
Die FINMA-PV bezieht sich in der vorliegenden Form nur noch auf die aufsichtsrechtliche Prüfung. Damit die technischen Ausführungsbestimmungen zur Rechnungsprüfung weiterhin durch die FINMA erlassen werden können (Kollektivanlagenverordnung-FINMA [KKV-FINMA]21), wird gestützt auf Artikel 126 Absatz 6 KAG in der KKV eine entsprechende Delegationsnorm eingefügt.
2.4 Börsenverordnung (BEHV)22
Artikel 13a
Die bisher in Art. 25 FINMA-PV geregelte Prüfpflicht für Börsen wird ohne inhaltliche Änderungen neu in die BEHV übernommen. Hierzu wird nach Artikel 13 ein neuer Abschnitt 2a «Prüfung» eingefügt.
Artikel 22 Absatz 1
Die Anpassung in diesem Artikel ist durch den Umstand bedingt, dass die Prüfgesellschaften nicht mehr durch die FINMA, sondern durch die RAB zugelassen werden.
2.5 FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung (FINMA- GebV)23
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, 35 und 36 sowie Anhang Ziffern 1.5, 2.10, 3.13 und 7
Die Bestimmungen werden aufgehoben, da mit der Übertragung der Aufsichtskompetenz an die RAB Prüfgesellschaften keinen Aufsichtsbereich der FINMA mehr darstellen.