Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/75: Totalrevision der Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV) · 21 Seiten

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Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften

Gemäss den Zulassungsvoraussetzungen des FINMA-Rundschreibens 2013/4 «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer» musste die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer die absolvierten Prüfstunden und Weiterbildungen nachweisen. Ein Teil der erforderlichen Prüfstunden konnte auch im Bereich der Rechnungsprüfung geleistet werden. Die Anzahl erforderlicher Stunden und der Zeitraum, ab welchem die Stunden berücksichtigt wurden (3 oder 5 Jahre), variierte je nach Art der Zulassung. Um die Zulassung behalten zu können, musste die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer jedes Jahr eine je nach Aufsichtsbereich unterschiedliche Anzahl Prüfstunden und Weiterbildungstage absolvieren.

Unter dem neuen Recht wird von der leitenden Prüferin oder dem leitenden Prüfer weiterhin verlangt, dass sie oder er bei der Einreichung des Zulassungsgesuchs einerseits den Nachweis über die Anzahl Stunden an Berufs- bzw. Praxiserfahrung und Weiterbildung erbringt und andererseits weiterhin eine Mindestanzahl an Prüf- und Weiterbildungsstunden absolviert, um die Zulassung behalten zu können. Damit soll sichergestellt werden, dass die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer über ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse für die Prüfung im Aufsichtsbereich verfügt, für den sie oder er die Zulassung beantragt, und dass diese Kenntnisse und Erfahrungen auf dem neusten Stand gehalten werden. Dies trägt auch zur Gewähr für eine einwandfreie Revisionstätigkeit bei.

Verstossen leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer gegen die inhaltlichen Vorgaben für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen, wird ihre Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit in Frage gestellt. Dies kann einen Verweis oder den Entzug der Zulassung zur Folge haben (Art. 17 f. RAG).

Die Artikel 11d bis 11g enthalten einige Anpassungen gegenüber den Regelungen im FIN-MA-Rundschreiben 2013/4 «Prüfgesellschaften und leitende Prüfer»:

 Die für die Zulassung erforderliche Praxiserfahrung beträgt mindestens acht Jahre (bzw.

mindestens fünf Jahre für die Prüfung von direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediären). Praxiserfahrung kann durch die Erbringung von Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a RAG, d.h. in einem der Aufsichtsbereiche nach Artikel 11a RAV, oder in der Rechnungsprüfung sowie im Ausland erworben werden, sofern deren Gleichwertigkeit gegeben ist. Damit wird insbesondere die Anrechnung der in diesen Tätigkeitsbereichen üblichen «Secondments» ermöglicht (Art. 11d–11g, jeweils Abs. 1 Bst. a).

 Im Weiteren muss die für die Zulassung nötige Praxiserfahrung eine gewisse Anzahl

Prüfstunden im Aufsichtsbereich umfassen, für den die Zulassung beantragt wird (Art. 11d–11g, jeweils Abs. 1 Bst. b). Anerkennungsfähig ist nur Erfahrung in der aufsichtsrechtlichen Prüfung bei den entsprechenden Finanzinstituten, nicht jedoch in der Rechnungsprüfung bei denselben Unternehmen. Die erforderliche Anzahl Stunden variiert je nach Aufsichtsbereich. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass in bestimmten Prüfbereichen angesichts der Komplexität der Prüfungen mehr Erfahrung notwendig ist. So sind für die Zulassung zur Prüfung von Banken, Börsen, Effektenhändlern und Pfandbriefzentralen 1'500 Stunden (Art. 11a Bst. a), zur Prüfung von Versicherungsunternehmen 400 Stunden (Art. 11a Bst. b), zur Prüfung von kollektiven Kapitalanlagen 800 Stunden (Art. 11a Bst. c) und zur Prüfung von der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediären 200 Stunden erforderlich (Art. 11a Bst. d). Diese Prüfstunden müssen nicht zwingend während eines Zeitraums unmittelbar vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs absolviert werden (Art. 11d–11g, jeweils Abs. 1 Bst. b). Die vorstehenden Vorgaben gelten wie erwähnt nur für die Zulassung zur aufsichtsrechtlichen Prüfung. Für die Rechnungsprüfung eines Finanzinstituts ist neben der Grundzulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte keine weitere spezielle Zulassung notwendig. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zugelassene Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten